§ 28 AStG Weitere Pflichten der zuständigen Behörden

AStG - Alternative-Streitbeilegung-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026

Die zuständigen Behörden haben die von den AS-Stellen erstellten Schulungsprogramme auf der Grundlage der Informationen, die ihnen gemäß § 9 Z 8 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 von diesen zu übermitteln sind, zu überwachen. Die zuständigen Behörden haben die von den AS-Stellen erstellten Schulungsprogramme auf der Grundlage der Informationen, die ihnen gemäß Paragraph 9, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, von diesen zu übermitteln sind, zu überwachen.

In Kraft seit 14.08.2015 bis 31.12.9999
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