Die zuständigen Behörden haben die von den AS-Stellen erstellten Schulungsprogramme auf der Grundlage der Informationen, die ihnen gemäß § 9 Z 8 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 von diesen zu übermitteln sind, zu überwachen. Die zuständigen Behörden haben die von den AS-Stellen erstellten Schulungsprogramme auf der Grundlage der Informationen, die ihnen gemäß Paragraph 9, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, von diesen zu übermitteln sind, zu überwachen.
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