§ 29 AStG Strafbestimmungen

AStG - Alternative-Streitbeilegung-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
Verletzung von Informationspflichten

Nimmt ein Unternehmer in die gemäß § 19 oder Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 gebotenen Informationen falsche Angaben auf oder erfüllt er die Informationspflichten gemäß § 19 oder Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 nicht oder nicht vollständig, begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen. Nimmt ein Unternehmer in die gemäß Paragraph 19, oder Artikel 14 Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524 aus 2013, gebotenen Informationen falsche Angaben auf oder erfüllt er die Informationspflichten gemäß Paragraph 19, oder Artikel 14 Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524 aus 2013, nicht oder nicht vollständig, begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 14.08.2015 bis 31.12.9999
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