AS-Stellen haben bei der Beilegung von Streitigkeiten zu kooperieren und sich über bewährte Verfahren auszutauschen. Die Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 2 sind dabei einzuhalten. AS-Stellen haben bei der Beilegung von Streitigkeiten zu kooperieren und sich über bewährte Verfahren auszutauschen. Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, sind dabei einzuhalten.
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