Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,Wird eine Lösung des Streitfalls auf andere Weise nicht erreicht, so kann der Schlichter den Parteien einen konkreten Vorschlag zu dessen Beilegung unterbreiten. Der Lösungsvorschlag hat sich im Rahmen der Gesetze zu bewegen.
(2)Absatz 2,Den Parteien steht es frei, diesem Lösungsvorschlag zuzustimmen. Die Parteien sind vor der Erteilung einer Zustimmung darüber zu informieren,
1.Ziffer einsdass sie die Wahl haben, dem Lösungsvorschlag zuzustimmen oder ihn abzulehnen,
2.Ziffer 2dass die Beteiligung am Verfahren die Möglichkeit nicht ausschließt, die Durchsetzung ihrer Rechte vor Gericht zu suchen,
3.Ziffer 3dass der Lösungsvorschlag anders sein kann als das Ergebnis eines Gerichtsverfahrens und
4.Ziffer 4welche Rechtswirkungen die Annahme des Lösungsvorschlags hat.
(3)Absatz 3,Den Parteien ist für ihre Zustimmung eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen.
In Kraft seit 14.08.2015 bis 31.12.9999
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