Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026
(1)Absatz eins,Das Verfahren ist zu schließen, wenn
1.Ziffer einsder Verbraucher seinen Antrag zurückzieht oder erklärt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen,
2.Ziffer 2der Unternehmer am Verfahren nicht teilnimmt oder erklärt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen,
3.Ziffer 3die AS-Stelle für die einlangende Beschwerde nicht zuständig ist,
4.Ziffer 4ein Ablehnungsgrund nach § 6 Abs. 6 vorliegt oderein Ablehnungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 6, vorliegt oder
5.Ziffer 5eine Einigung erzielt wurde oder der Einigungsversuch erfolglos verlaufen ist.
(2)Absatz 2,Mit Mitteilung des Ergebnisses gilt das Verfahren als beendet.
In Kraft seit 14.08.2015 bis 31.12.9999
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