§ 11 AStG Kollegialorgane

AStG - Alternative-Streitbeilegung-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026

Werden kollegiale Gremien als Schlichtungsorgan eingesetzt, so sind sie mit der jeweils gleichen Anzahl von Vertretern der Verbraucherinteressen und von Vertretern der Unternehmerinteressen zu besetzen.

In Kraft seit 14.08.2015 bis 31.12.9999
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