Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
Zuständige Stellen
(1)Absatz eins,AS-Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit
1.Ziffer einsdie Schlichtungsstelle der Energie-Control Austria,
2.Ziffer 2die Telekom-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH,
3.Ziffer 3die Post-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH,
4.Ziffer 4die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte,
5.Ziffer 5die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft,
6.Ziffer 6der Internet Ombudsmann,
7.Ziffer 7die Ombudsstelle Fertighaus und
8.Ziffer 8die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte.
(2)Absatz 2,Für die Behandlung von Beschwerden, die nicht in die Zuständigkeit einer der in Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten AS-Stellen fallen, ist die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte gemäß Abs. 1 Z 8 als Auffangschlichtungsstelle zusätzlich zuständig.Für die Behandlung von Beschwerden, die nicht in die Zuständigkeit einer der in Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten AS-Stellen fallen, ist die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte gemäß Absatz eins, Ziffer 8, als Auffangschlichtungsstelle zusätzlich zuständig.
In Kraft seit 14.08.2015 bis 31.12.9999
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