Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026
(1)Absatz eins,Das Verfahren ist nicht öffentlich.
(2)Absatz 2,Sofern die Parteien nicht anderes vereinbaren, sind die Schlichter und Mitarbeiter der Schlichtungsstelle zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihnen im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens anvertraut oder sonst bekannt werden. Sie haben die im Rahmen des Schlichtungsverfahrens erstellten oder ihnen übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt nicht für jene Informationen, die von den AS-Stellen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.Absatz 2, gilt nicht für jene Informationen, die von den AS-Stellen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.
In Kraft seit 14.08.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15 AStG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 AStG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15 AStG