§ 8 AStG Weitere Verpflichtungen

Alternative-Streitbeilegung-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,AS-Stellen haben
    1. 1.Ziffer einssicherzustellen, dass Beschwerden samt Unterlagen on- und offline eingereicht werden können,
    2. 2.Ziffer 2den Austausch von Informationen zwischen den Parteien auf elektronischem Wege oder gegebenenfalls auf dem Postweg zu ermöglichen,
    3. 3.Ziffer 3sowohl inländische als auch grenzübergreifende Streitigkeiten zu akzeptieren und
    4. 4.Ziffer 4bei Bedarf Schulungen für die Schlichter anzubieten.
  2. (2)Absatz 2,AS-Stellen haben Maßnahmen zu treffen, um die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dem Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, sicherzustellen, insbesondereAS-Stellen haben Maßnahmen zu treffen, um die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dem Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, sicherzustellen, insbesondere
    1. 1.Ziffer einsDaten nur insoweit zu erheben und zu verwenden als dies für die Durchführung eines Verfahrens erforderlich ist,
    2. 2.Ziffer 2die Löschung der personenbezogenen Daten in einem Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf von drei Jahren ab der Mitteilung des Ergebnisses eines Verfahrens vorzunehmen und
    3. 3.Ziffer 3Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 Datenschutzgesetz 2000 vorzunehmen, um die Daten vor Verlust, Zerstörung, Manipulation und dem Zugriff Unbefugter zu schützen.Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, Datenschutzgesetz 2000 vorzunehmen, um die Daten vor Verlust, Zerstörung, Manipulation und dem Zugriff Unbefugter zu schützen.
  3. (2)Absatz 2,AS-Stellen haben personenbezogene Daten nur insoweit zu verarbeiten, als dies für die Durchführung eines Verfahrens erforderlich ist. Die Löschung dieser Daten ist in einem Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf von drei Jahren ab der Mitteilung des Ergebnisses eines Verfahrens vorzunehmen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 14.08.2015 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz eins,AS-Stellen haben
    1. 1.Ziffer einssicherzustellen, dass Beschwerden samt Unterlagen on- und offline eingereicht werden können,
    2. 2.Ziffer 2den Austausch von Informationen zwischen den Parteien auf elektronischem Wege oder gegebenenfalls auf dem Postweg zu ermöglichen,
    3. 3.Ziffer 3sowohl inländische als auch grenzübergreifende Streitigkeiten zu akzeptieren und
    4. 4.Ziffer 4bei Bedarf Schulungen für die Schlichter anzubieten.
  2. (2)Absatz 2,AS-Stellen haben Maßnahmen zu treffen, um die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dem Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, sicherzustellen, insbesondereAS-Stellen haben Maßnahmen zu treffen, um die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dem Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, sicherzustellen, insbesondere
    1. 1.Ziffer einsDaten nur insoweit zu erheben und zu verwenden als dies für die Durchführung eines Verfahrens erforderlich ist,
    2. 2.Ziffer 2die Löschung der personenbezogenen Daten in einem Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf von drei Jahren ab der Mitteilung des Ergebnisses eines Verfahrens vorzunehmen und
    3. 3.Ziffer 3Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 Datenschutzgesetz 2000 vorzunehmen, um die Daten vor Verlust, Zerstörung, Manipulation und dem Zugriff Unbefugter zu schützen.Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, Datenschutzgesetz 2000 vorzunehmen, um die Daten vor Verlust, Zerstörung, Manipulation und dem Zugriff Unbefugter zu schützen.
  3. (2)Absatz 2,AS-Stellen haben personenbezogene Daten nur insoweit zu verarbeiten, als dies für die Durchführung eines Verfahrens erforderlich ist. Die Löschung dieser Daten ist in einem Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf von drei Jahren ab der Mitteilung des Ergebnisses eines Verfahrens vorzunehmen.

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