1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgeric... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis vom 2. März 2016 wurde der Mitbeteiligte mit näheren Konkretisierungen schuldig erkannt, sein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr ohne angebrachte Kennzeichentafeln abgestellt zu haben, ohne dass hierfür eine behördliche Bewilligung vorgelegen sei. Über den Mitbeteiligten wurde wegen Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. d i. V.m. § 82 Abs. 2 StVO eine Strafe von EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt. 2 Der dagegen erhobenen ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967; StVO 1960 §82 Abs2; StVO 1960 §99 Abs3 litd; VStG §5 Abs2; VwGG §42 Abs2 Z1; StVO 1960 § 82 heute StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994 ... mehr lesen...
Index: L70708 Theater Veranstaltung Vorarlberg10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §64 Abs3; StVO 1960 §64; StVO 1960 §99 Abs3 litj;VeranstaltungsG Vlbg 1989 §14 Abs1 litb;VeranstaltungsG Vlbg 1989 §2 Abs3;VeranstaltungsG Vlbg 1989 §3 Abs1; VStG §44a Z2; VwGG §42 Abs2 Z1; StVO 1960 § 64 heute S... mehr lesen...
1 Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 27. Juni 2014 wurde im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und unter Berücksichtigung der Verkehrslage aus Anlass der Abhaltung des Internationalen Automobilbergslaloms in S und W gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 und § 64 Abs 3 iVm § 94b Abs. 1 lit. b StVO unter anderem verfügt, am 4. Juli 2014 von 19.00 bis 19.30 Uhr, am 5. Juli 2014 von 8.00 bis 18.45 Uhr sowie am 6. Juli 2014 von 8.00 bis 18.4... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- 1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- - und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erken... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §52 lita Z10a; StVO 1960 §99 Abs3 lita; StVO 1960 § 52 heute StVO 1960 § 52 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024 StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §45 Abs2; StVO 1960 §52 lita Z10a; StVO 1960 §99 Abs3 lita; AVG § 45 heute AVG § 45 gültig ab 01.02.1991 StVO 1960 § 52 heute StVO 19... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §20 Abs2; StVO 1960 §52 lita Z10a; StVO 1960 §99 Abs3 lita; VStG §45 Abs1; VwGG §42 Abs2 Z1; StVO 1960 § 20 heute StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026 ... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der BH Graz-Umgebung vom 11. August 2016 wurde dem Mitbeteiligten vorgeworfen, er habe - jeweils auf verschiedenen Abschnitten der A 2 - die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 15 km/h überschritten (1. Übertretung), weiters die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 47 km/h überschritten (2. Übertretung) sowie neuerlich die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 k... mehr lesen...
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §1 Abs1; StVO 1960 §24 Abs1 litm; StVO 1960 §99 Abs3 lita; VwGG §42 Abs2 Z1; StVO 1960 § 1 heute StVO 1960 § 1 gültig ab 01.01.1961 StVO 1960 § 24 heute ... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Behörde vom 16. Oktober 2016 wurde der Mitbeteiligte einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. m StVO schuldig erkannt. Er habe am 4. Februar 2015 an einem näher bezeichneten Ort in einer Park-Garage als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeugs dieses Fahrzeug mit zwei Rädern auf einer Sperrfläche abgestellt gehabt. Wegen dieser Übertretung wurde über den Mitbeteiligten gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- 1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- - und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erken... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. 1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltun... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. 1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltun... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- 1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- - und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erken... mehr lesen...
1 Der Revisionswerber war mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 10. Februar 2015 einer Übertretung des § 52 lit. a Z 7a StVO schuldig erkannt worden; wegen dieser Übertretung war über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg.cit. eine Geldstrafe von EUR 365,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt worden. 1 Der Revisionswerber war mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 10. Februar 2015 einer Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, ... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- 1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- - und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erken... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: B-VG Art140 Abs7; B-VG Art18 Abs2; StVO 1960 §20 Abs1; StVO 1960 §43 Abs1; StVO 1960 §44; StVO 1960 §52 lita Z11a; StVO 1960 §99 Abs3 lita; VStG §45 Abs1 Z4 idF 2013/I/033; VwGG §42 Abs4; B-VG Art. 140 heute B-VG Art. 140 gü... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. September 2015, Zl. VerkR96-42265-2014, wurde die Mitbeteiligte schuldig erkannt, am 23. April 2014 um 15.42 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in der Gemeinde Traun stadtauswärts die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 16 km/h überschritten zu haben. Sie habe dadurch gegen "§ 20 Abs. 1 i. V.m." § 52 lit. a Z 11a StVO verstoßen. Über die Mitbeteili... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- 1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenn... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- 1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- - und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erken... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. 1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwalt... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. 1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltung... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung95/02 Maßrecht Eichrecht
Norm: MEG 1950 §13 Abs2 Z2; StVO 1960 §20 Abs2; StVO 1960 §99 Abs3 lita; StVO 1960 § 20 heute StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026 StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 ... mehr lesen...
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, ... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- 1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenn... mehr lesen...
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 VwGG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, VwGG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsa... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §20 Abs2; StVO 1960 §99 Abs3 lita; VStG §49a Abs4 idF 1998/I/158; VStG §49a Abs6 idF 1998/I/158;VwRallg; StVO 1960 § 20 heute StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026 ... mehr lesen...