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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 15. April 2016, Zl. LVwG 30.10-2340/2015-6, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: BH Graz-Umgebung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 15. April 2016, Zl. LVwG 30.10-2340/2015-6, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: BH Graz-Umgebung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird - soweit sie die Übertretung der StVO betrifft - zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. 1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall hinsichtlich der Übertretung der StVO zu. Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis unter anderem wegen einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall hinsichtlich der Übertretung der StVO zu. Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis unter anderem wegen einer Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.
3 Die Revision war daher hinsichtlich der Übertretung der StVO als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen. 3 Die Revision war daher hinsichtlich der Übertretung der StVO als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 24. Juni 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020128.L00Im RIS seit
05.09.2016Zuletzt aktualisiert am
06.09.2016