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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache des *****, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. Dezember 2015, Zl. VGW- 032/019/12066/2015/VOR-4, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache des *****, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. Dezember 2015, Zl. VGW- 032/019/12066/2015/VOR-4, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- 1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-
- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
3 Über den Revisionsweber wurde mit der erstinstanzlichen Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 11. November 2013 wegen einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 178,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. 3 Über den Revisionsweber wurde mit der erstinstanzlichen Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 11. November 2013 wegen einer Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 178,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt.
4 Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 1. Oktober 2014 als verspätet zurückgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16. Juni 2015 wurde die Beschwerde gegen diesen Zurückweisungsbescheid ihrerseits als verspätet zurückgewiesen. Die Vorstellung gegen den Beschluss vom 16. Juni 2015 wurde mit dem angefochtenen Beschluss wiederum als verspätet zurückgewiesen.
5 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche Zurückweisung einer Vorstellung -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. den hg. Beschluss vom 1. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/02/0224, mwN). 5 Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche Zurückweisung einer Vorstellung -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt vergleiche , den hg. Beschluss vom 1. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/02/0224, mwN).
6 Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/02/0192, mwN). 6 Ist aber die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen vergleiche , den hg. Beschluss vom 19. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/02/0192, mwN).
Wien, am 8. Juli 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020147.L00Im RIS seit
18.10.2016Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016