Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/02/0119Rechtssatz
Die Erlassung eines Gebotes oder Verbotes, welches durch entsprechende Verkehrsschilder kenntlich gemacht ist, zieht die Verpflichtung des Verkehrsteilnehmers nach sich, es ohne Rücksicht darauf zu beachten, ob er die behördliche Anordnung zur Sicherheit des Verkehrs für erforderlich hält oder nicht (vgl. E 30. Juni 2000, 98/02/0335). Die Beschuldigte war demnach verpflichtet, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Tatzeitpunkt nicht zu überschreiten. Die nachfolgende Entscheidung des VfGH, für die die gegenständlichen Übertretungen weder Anlassfall noch Quasi-Anlassfall im Sinne der Rechtsprechung des VfGH waren, vermag vor diesem Hintergrund am Ausmaß des Verschuldens der Beschuldigten nichts zu ändern.Die Erlassung eines Gebotes oder Verbotes, welches durch entsprechende Verkehrsschilder kenntlich gemacht ist, zieht die Verpflichtung des Verkehrsteilnehmers nach sich, es ohne Rücksicht darauf zu beachten, ob er die behördliche Anordnung zur Sicherheit des Verkehrs für erforderlich hält oder nicht vergleiche E 30. Juni 2000, 98/02/0335). Die Beschuldigte war demnach verpflichtet, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Tatzeitpunkt nicht zu überschreiten. Die nachfolgende Entscheidung des VfGH, für die die gegenständlichen Übertretungen weder Anlassfall noch Quasi-Anlassfall im Sinne der Rechtsprechung des VfGH waren, vermag vor diesem Hintergrund am Ausmaß des Verschuldens der Beschuldigten nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020118.L03Im RIS seit
06.10.2016Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017