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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/03/0172 E 3. September 2003 VwSlg 16145 A/2003 RS 3Stammrechtssatz
Das Ablesen des Tachometers des in einem - allenfalls auch zwischen 80 m und 100 m schwankenden - Abstand nachfahrenden Dienstfahrzeuges durch einen Gendarmeriebeamten ist eine zulässige und grundsätzlich zuverlässige Methode zur Schätzung von Fahrgeschwindigkeit und damit zur Feststellung erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/02/0156).Das Ablesen des Tachometers des in einem - allenfalls auch zwischen 80 m und 100 m schwankenden - Abstand nachfahrenden Dienstfahrzeuges durch einen Gendarmeriebeamten ist eine zulässige und grundsätzlich zuverlässige Methode zur Schätzung von Fahrgeschwindigkeit und damit zur Feststellung erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/02/0156).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020043.L03Im RIS seit
31.05.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017