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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967;Rechtssatz
Die von einem Organ der zuständigen Behörde erteilte Auskunft kann für das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums von Bedeutung sein, wenn auch die Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO 1960 und des KFG 1967 für "Lenker" von Kraftfahrzeugen grundsätzlich nicht als unverschuldet angesehen werden kann (vgl. VwGH 15.5.1990, 89/02/0206).Die von einem Organ der zuständigen Behörde erteilte Auskunft kann für das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums von Bedeutung sein, wenn auch die Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO 1960 und des KFG 1967 für "Lenker" von Kraftfahrzeugen grundsätzlich nicht als unverschuldet angesehen werden kann vergleiche VwGH 15.5.1990, 89/02/0206).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020184.L01Im RIS seit
03.04.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018