Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
MEG 1950 §13 Abs2 Z2;Rechtssatz
Nur wenn die Behörde aufgrund des von ihr beizuschaffenden Eichscheines davon ausgehen kann, dass das verwendete Radar-Geschwindigkeitsmessgerät vorschriftsmäßig geeicht war, kann sie die erfolgte Messung als zuverlässig ansehen und darauf die Feststellung gründen, dass der Lenker eines PKW zu einem bestimmten Zeitpunkt die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit vom 130 km/h um mehr als 50 km/h überschritten hat (vgl. E 18. November 2011, 2008/02/0334).Nur wenn die Behörde aufgrund des von ihr beizuschaffenden Eichscheines davon ausgehen kann, dass das verwendete Radar-Geschwindigkeitsmessgerät vorschriftsmäßig geeicht war, kann sie die erfolgte Messung als zuverlässig ansehen und darauf die Feststellung gründen, dass der Lenker eines PKW zu einem bestimmten Zeitpunkt die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit vom 130 km/h um mehr als 50 km/h überschritten hat vergleiche E 18. November 2011, 2008/02/0334).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020037.L01Im RIS seit
11.05.2016Zuletzt aktualisiert am
12.05.2016