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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12. Jänner 2016, Zl LVwG- 2015/18/3265-1, LVwG-2015/18/3266-1, betreffend Übertretungen der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Imst), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12. Jänner 2016, Zl LVwG- 2015/18/3265-1, LVwG-2015/18/3266-1, betreffend Übertretungen der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Imst), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- 1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-
und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,- verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
3 Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen zweier Übertretungen des § 52 1 lit. a Z 10a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 80,- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 37 Stunden) verhängt. 3 Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen zweier Übertretungen des Paragraph 52, 1 Litera a, Ziffer 10 a, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 80,- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 37 Stunden) verhängt.
4 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 21. September 2015, Zl. Ra 2015/02/0171). 4 Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen vergleiche , den hg. Beschluss vom 21. September 2015, Zl. Ra 2015/02/0171).
5 Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Juni 2015, Zl. Ra 2015/02/0106). 5 Ist aber die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen vergleiche , den hg. Beschluss vom 16. Juni 2015, Zl. Ra 2015/02/0106).
Wien, am 9. Februar 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020017.L00Im RIS seit
15.04.2016Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016