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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 9. Februar 2017, Zl. LVwG-S-3352/001-2006, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Niederösterreich), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 9. Februar 2017, Zl. LVwG-S-3352/001-2006, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Landespolizeidirektion Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
2 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Die Revision ist auch dann nach § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig, wenn es sich bei der bekämpften Entscheidung des Verwaltungsgerichtes um die Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Straferkenntnis handelt, mit dem in einer Verwaltungsstrafsache, in der eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden durfte, eine Geldstrafe bis zu 400 Euro verhängt wurde. 2 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Die Revision ist auch dann nach Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig, wenn es sich bei der bekämpften Entscheidung des Verwaltungsgerichtes um die Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Straferkenntnis handelt, mit dem in einer Verwaltungsstrafsache, in der eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden durfte, eine Geldstrafe bis zu 400 Euro verhängt wurde.
3 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
4 Über die Revisionswerberin wurde durch Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 14. November 2016 wegen einer Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO (diese Bestimmung sieht eine Strafdrohung von bis zu 726 EUR vor) eine Geldstrafe von 50 EUR verhängt. Den gegen diese Strafverfügung erhobenen Einspruch der Revisionswerberin hat die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 als verspätet zurückgewiesen. Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist. 4 Über die Revisionswerberin wurde durch Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 14. November 2016 wegen einer Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO (diese Bestimmung sieht eine Strafdrohung von bis zu 726 EUR vor) eine Geldstrafe von 50 EUR verhängt. Den gegen diese Strafverfügung erhobenen Einspruch der Revisionswerberin hat die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 als verspätet zurückgewiesen. Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist.
5 Die als "Beschwerde" bezeichnete Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die vom Verwaltungsgericht bestätigte Zurückweisung im Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergeht, einschließt (vgl. den hg. Beschluss vom 1. Dezember 2015, Ra 2015/02/0223). 5 Die als "Beschwerde" bezeichnete Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die vom Verwaltungsgericht bestätigte Zurückweisung im Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergeht, einschließt vergleiche , den hg. Beschluss vom 1. Dezember 2015, Ra 2015/02/0223).
6 Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an die Revisionswerberin zurückzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 30. September 2014, Ra 2014/02/0054). 6 Ist aber die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an die Revisionswerberin zurückzustellen vergleiche , den hg. Beschluss vom 30. September 2014, Ra 2014/02/0054).
Wien, am 7. April 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020064.L00Im RIS seit
31.05.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017