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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21. September 2016, Zl. LVwG-S-1466/001-2016, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21. September 2016, Zl. LVwG-S-1466/001-2016, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. 1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
3 Über den Revisionswerber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 18. Dezember 2015 wegen einer Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 65,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt. 3 Über den Revisionswerber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 18. Dezember 2015 wegen einer Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 65,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt.
4 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 29. April 2016 wurde der Einspruch des Revisionswerbers gegen die Strafverfügung vom 18. Dezember 2015 wegen Verspätung zurückgewiesen.
5 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen.
6 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die vom Verwaltungsgericht bestätigte Zurückweisung im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergeht, einschließt (vgl. den hg. Beschluss vom 1. Dezember 2015, Ra 2015/02/0223, mwN). 6 Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die vom Verwaltungsgericht bestätigte Zurückweisung im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergeht, einschließt vergleiche , den hg. Beschluss vom 1. Dezember 2015, Ra 2015/02/0223, mwN).
7 Es ist sohin entbehrlich, die Revision wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Juni 2015, Ra 2015/02/0106, mwN). 7 Es ist sohin entbehrlich, die Revision wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen vergleiche , den hg. Beschluss vom 16. Juni 2015, Ra 2015/02/0106, mwN).
Wien, am 20. Jänner 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020013.L00Im RIS seit
22.02.2017Zuletzt aktualisiert am
23.02.2017