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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §52 lita Z10a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/03/0172 E 3. September 2003 VwSlg 16145 A/2003 RS 2Stammrechtssatz
Dem Umstand, dass ein Tachometer eines Dienstfahrzeuges nicht geeicht ist, wird dadurch Rechnung getragen, dass im Hinblick auf die übliche Toleranz für ungeeichte Tachometer für Messungen mit einem solchen eine "erhebliche" Geschwindigkeitsüberschreitung gefordert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020043.L02Im RIS seit
31.05.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017