TE Vwgh Erkenntnis 2017/9/12 Ra 2016/02/0181

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Veröffentlicht am 12.09.2017
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Index

L70708 Theater Veranstaltung Vorarlberg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §64 Abs3;
StVO 1960 §64;
StVO 1960 §99 Abs3 litj;
VeranstaltungsG Vlbg 1989 §14 Abs1 litb;
VeranstaltungsG Vlbg 1989 §2 Abs3;
VeranstaltungsG Vlbg 1989 §3 Abs1;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des J H in D, vertreten durch die Bechtold Gunz Wichtl Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Marktplatz 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 19. Februar 2016, Zl. LVwG-1-173/R13-2015-7, betreffend Übertretung des Vorarlberger Veranstaltungsgesetzes (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des J H in D, vertreten durch die Bechtold Gunz Wichtl Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Marktplatz 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 19. Februar 2016, Zl. LVwG-1-173/R13-2015-7, betreffend Übertretung des Vorarlberger Veranstaltungsgesetzes (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 27. Juni 2014 wurde im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und unter Berücksichtigung der Verkehrslage aus Anlass der Abhaltung des Internationalen Automobilbergslaloms in S und W gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 und § 64 Abs 3 iVm § 94b Abs. 1 lit. b StVO unter anderem verfügt, am 4. Juli 2014 von 19.00 bis 19.30 Uhr, am 5. Juli 2014 von 8.00 bis 18.45 Uhr sowie am 6. Juli 2014 von 8.00 bis 18.45 Uhr, die L 200 in S, im Bereich von km 55,83 bis km 58,60 für den gesamten Fahrzeugverkehr wiederholt für die Dauer von längstens jeweils 30 Minuten zu sperren. Ausgenommen von diesem Verbot seien Veranstaltungsteilnehmer. 1 Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 27. Juni 2014 wurde im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und unter Berücksichtigung der Verkehrslage aus Anlass der Abhaltung des Internationalen Automobilbergslaloms in S und W gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins und Paragraph 64, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b, StVO unter anderem verfügt, am 4. Juli 2014 von 19.00 bis 19.30 Uhr, am 5. Juli 2014 von 8.00 bis 18.45 Uhr sowie am 6. Juli 2014 von 8.00 bis 18.45 Uhr, die L 200 in S, im Bereich von km 55,83 bis km 58,60 für den gesamten Fahrzeugverkehr wiederholt für die Dauer von längstens jeweils 30 Minuten zu sperren. Ausgenommen von diesem Verbot seien Veranstaltungsteilnehmer.

2 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom selben Tag wurde dem R Club V, vertreten durch den Revisionswerber als dessen Obmann, gemäß § 64 Abs. 1 bis 3 StVO die beantragte Bewilligung zur Durchführung des internationalen Automobilbergslaloms auf der L 200 in S, vom 4. Juli bis 6. Juli 2014 erteilt. Unter anderem wurde mit Punkt 26 folgende Auflage vorgeschrieben: 2 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom selben Tag wurde dem R Club römisch fünf, vertreten durch den Revisionswerber als dessen Obmann, gemäß Paragraph 64, Absatz eins, bis 3 StVO die beantragte Bewilligung zur Durchführung des internationalen Automobilbergslaloms auf der L 200 in S, vom 4. Juli bis 6. Juli 2014 erteilt. Unter anderem wurde mit Punkt 26 folgende Auflage vorgeschrieben:

"Nach der 15-minütigen Sperre ist die Sperre solange zu unterbrechen, bis der wartende Verkehr (auch Radfahrer!) abfließen konnte. Die geplanten Straßensperren dürfen eine Dauer von 15 Minuten nur dann übersteigen, wenn keine wartenden Fahrzeuge von der Sperre betroffen sind. Spätestens nach 30 Minuten ist die Sperre, für mindestens 15 Minuten, jedenfalls aber solange bis der wartende Verkehr (auch Radfahrer!) die Strecke durchfahren haben, zu unterbrechen. Im Falle von Einsatzfahrten oder sonstigen unvorhergesehenen Ereignissen ist die Veranstaltung umgehend zu unterbrechen."

3 Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz nach Zitierung der §§ 64 Abs. 1 bis 3 StVO aus, dass auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens bei Einhaltung der im Spruch genannten Bedingungen und Auflagen die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs durch die gegenständliche Veranstaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werde und schädliche Auswirkungen auf die Bevölkerung sowie die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe nicht zu erwarten seien. Eine Sperre der Straße sei aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich. Die Verkehrslage lasse eine solche bei Einhaltung der im Spruch genannten Zeiten für Trainings- und Rennläufe zu. Die ordnungsgemäße Abwicklung des übrigen Verkehrs sei gesichert. Maßnahmen zum sicheren Ablauf der Veranstaltung, zum Schutze der Teilnehmer, Zuschauer, unzumutbarer Belästigungen der Nachbarschaft und Beeinträchtigungen der Umwelt wären primär durch die Gemeinde S nach § 2 Abs. 3 des Vorarlberger Gesetzes über das Veranstaltungswesen vorzuschreiben. 3 Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz nach Zitierung der Paragraphen 64, Absatz eins, bis 3 StVO aus, dass auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens bei Einhaltung der im Spruch genannten Bedingungen und Auflagen die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs durch die gegenständliche Veranstaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werde und schädliche Auswirkungen auf die Bevölkerung sowie die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe nicht zu erwarten seien. Eine Sperre der Straße sei aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich. Die Verkehrslage lasse eine solche bei Einhaltung der im Spruch genannten Zeiten für Trainings- und Rennläufe zu. Die ordnungsgemäße Abwicklung des übrigen Verkehrs sei gesichert. Maßnahmen zum sicheren Ablauf der Veranstaltung, zum Schutze der Teilnehmer, Zuschauer, unzumutbarer Belästigungen der Nachbarschaft und Beeinträchtigungen der Umwelt wären primär durch die Gemeinde S nach Paragraph 2, Absatz 3, des Vorarlberger Gesetzes über das Veranstaltungswesen vorzuschreiben.

4 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 12. Februar 2015 wurde dem Revisionswerber im Spruchpunkt 1. als demgemäß § 9 VStG Verantwortlichen, zur Vertretung des "R Club V" nach außen berufenen Organ (Obmann) vorgeworfen, dass die Straßensperren an näher angeführten Orten und zu näher angeführten Zeiten entgegen dem Auflagenpunkt 26 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 27. Juni 2014 bis zu 30 Minuten gedauert hätten. 4 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 12. Februar 2015 wurde dem Revisionswerber im Spruchpunkt 1. als demgemäß Paragraph 9, VStG Verantwortlichen, zur Vertretung des "R Club V" nach außen berufenen Organ (Obmann) vorgeworfen, dass die Straßensperren an näher angeführten Orten und zu näher angeführten Zeiten entgegen dem Auflagenpunkt 26 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 27. Juni 2014 bis zu 30 Minuten gedauert hätten.

5 Der Revisionswerber habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

"1. § 14 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 3 Abs. 1 und 3 Veranstaltungsgesetz LGBl. Nr. 1/1989 i.V.m. Auflagepunkt Nr. 26 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaften Bregenz, vom 27.06.2014""1. Paragraph 14, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, und 3 Veranstaltungsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1989, in Verbindung mit Auflagepunkt Nr. 26 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaften Bregenz, vom 27.06.2014"

6 Über den Revisionswerber wurde deswegen eine Geldstrafe in Höhe von EUR 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 42 Stunden) verhängt.

7 In Spruchpunkt 2. dieses Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 12. Februar 2015 wurde eine weitere Verwaltungsstrafe nach dem Vorarlberger Gesetz über das Veranstaltungswesen gegen den Revisionswerber verhängt.

8 Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg.

9 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg dieser Beschwerde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 19. Februar 2016 insoweit Folge, als Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 12. Februar 2015 aufgehoben und das Strafverfahren diesbezüglich eingestellt wurde. Im Übrigen wurde der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bei Spruchpunkt 1. in der Tatumschreibung zwischen der Wortfolge "die Straßensperren dauerten" und der Wortfolge "bis zu 30 Minuten" die Wortfolge "trotz wartender Fahrzeuge" eingefügt wurde.

10 Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg führte aus, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehle es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls lägen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 10 Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg führte aus, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen gewesen sei, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehle es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls lägen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

11 Gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

12 Mit Beschluss vom 9. Juni 2016, Zl. E 643/2016-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. 12 Mit Beschluss vom 9. Juni 2016, Zl. E 643/2016-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

13 Die vorliegende außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

14 Zur Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber unter anderem vor, dass sowohl der Bescheid als auch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 27. Juni 2014 ausschließlich auf der Grundlage der StVO erlassen worden seien (§§ 43, 64 sowie 94b StVO). Dem gegenüber sei dem Revisionswerber ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften des Vorarlberger Gesetzes über das Veranstaltungswesen in Verbindung mit Auflagenpunkt Nr. 26 des auf Grundlage der StVO erlassenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 27. Juni 2014 zur Last gelegt worden. Im Rahmen dieses Bescheides sei die straßenpolizeiliche Bewilligung - und nicht die veranstaltungsgesetzliche Bewilligung - 14 Zur Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber unter anderem vor, dass sowohl der Bescheid als auch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 27. Juni 2014 ausschließlich auf der Grundlage der StVO erlassen worden seien (Paragraphen 43, 64, sowie 94b StVO). Dem gegenüber sei dem Revisionswerber ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften des Vorarlberger Gesetzes über das Veranstaltungswesen in Verbindung mit Auflagenpunkt Nr. 26 des auf Grundlage der StVO erlassenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 27. Juni 2014 zur Last gelegt worden. Im Rahmen dieses Bescheides sei die straßenpolizeiliche Bewilligung - und nicht die veranstaltungsgesetzliche Bewilligung -

zur Durchführung des internationalen Automobilbergslaloms auf Grundlage des eingereichten Ansuchens des Revisionswerbers erteilt worden. Der Bescheid (und auch die Verordnung) der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sei sohin ausdrücklich nicht auf Grundlage des Vorarlberger Gesetzes über das Veranstaltungswesen erlassen worden. Grundlage seien vielmehr die dargestellten Bestimmungen der StVO gewesen. Eine etwaige Bestrafung sei demnach von vornherein ausschließlich auf Grund der Strafbestimmungen der StVO zu begründen. Eine Bestrafung auf Grundlage des Vorarlberger Gesetzes über das Veranstaltungswesen sei "gegenständlich per se unrichtig" gewesen, da die erteilte Bewilligung und die Rechtsakte der Bezirkshauptmannschaft Bregenz einzig auf Grundlage der StVO erteilt worden seien.

15 Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn erstattete eine Revisionsbeantwortung in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision als unbegründet beantragte.

16 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

17 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 17 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

18 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25 Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 18 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

19 Die §§ 64 und 99 StVO idgF lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: 19 Die Paragraphen 64, und 99 StVO idgF lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

"Sportliche Veranstaltungen auf Straßen

§ 64 (1) Wer auf der Straße sportliche Veranstaltungen, wie Wettlaufen, Wettfahren usw. durchführen will, bedarf hiezu der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt und schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung und die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe nicht zu erwarten sind. Paragraph 64, (1) Wer auf der Straße sportliche Veranstaltungen, wie Wettlaufen, Wettfahren usw. durchführen will, bedarf hiezu der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt und schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung und die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe nicht zu erwarten sind.

  1. (2)Absatz 2,Die Bewilligung ist, wenn es der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt oder die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordern, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, dass der Veranstalter und die einzelnen Teilnehmer an der Veranstaltung bei einer in Österreich zugelassenen Versicherungsanstalt eine Versicherung für die gesetzliche Haftpflicht für Personen- und Sachschäden in einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Höhe abzuschließen haben.
  2. (3)Absatz 3,Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert und die Verkehrslage es zulässt, kann die Behörde eine Straße für die Dauer der sportlichen Veranstaltung ganz oder teilweise für den sonstigen Verkehr sperren. In einem solchen Fall kann die Behörde, wenn aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen, Ausnahmen von den Fahrregeln zulassen.

...

§ 99 Strafbestimmungen Paragraph 99, Strafbestimmungen

...

  1. (3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit ‚Freiheitsstrafe' bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

...

d) wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken

(X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält,(römisch zehn. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach Paragraph 82, bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach Paragraph 64, abhält,

...

j) wer in anderer als der in lit. a bis h sowie in den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet."j) wer in anderer als der in Litera a, bis h sowie in den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet."

20 Die §§ 2, 3 und 14 des Gesetzes über das Veranstaltungswesen (Vorarlberger Veranstaltungsgesetz) idgF lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt: 20 Die Paragraphen 2, 3, und 14 des Gesetzes über das Veranstaltungswesen (Vorarlberger Veranstaltungsgesetz) idgF lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:

"§ 2

Veranstalter

  1. (1)Absatz eins,Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche Person, juristische Person oder Personengesellschaft des Unternehmensrechtes, die eine Veranstaltung vorbereitet oder abhält. Als Veranstalter gilt auch, wer öffentlich oder den Behörden gegenüber als Veranstalter auftritt. Im Zweifel ist jene Person als Veranstalter anzusehen, die das Unternehmerrisiko für die Veranstaltung trägt.

...

     (3) Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass bei der

Abhaltung der Veranstaltung die Bestimmungen dieses Gesetzes und

die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen eingehalten

werden. Er hat, erforderlichenfalls über behördliche Anordnungen

hinaus, dafür zu sorgen, dass

a)        Besucher nicht in ihrer körperlichen Sicherheit

beeinträchtigt werden,

b)        von Besuchern ausgehende Gewalttätigkeiten und anderes

gefährliches Fehlverhalten unterbleiben,

c)        die Besucher im Notfall rechtzeitig zum Verlassen der

Veranstaltungsstätte aufgefordert werden und diese auch rasch und

gefahrlos verlassen können,

d)        Sachen nicht widerrechtlich beschädigt,

e)        unzumutbare Belästigungen der Nachbarschaft und schwer

wiegende Beeinträchtigungen der Umwelt vermieden und

f)        die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des

Verkehrs auf öffentlichen Straßen aus Anlass der Veranstaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

...

2. Abschnitt

Bewilligungsfreie Veranstaltungen

§ 3 Paragraph 3

Anordnungen, Untersagung

  1. (1)Absatz eins,Wenn bei der Durchführung von Veranstaltungen, die nicht bewilligungspflichtig sind, erhebliche Gefährdungen im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. a bis d oder nachteilige Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. e oder f zu befürchten sind, hat die Gemeinde dem Veranstalter mit Bescheid die zu deren Vermeidung notwendigen Maßnahmen aufzutragen. Dritten erwachsen daraus keine Rechte.Wenn bei der Durchführung von Veranstaltungen, die nicht bewilligungspflichtig sind, erhebliche Gefährdungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, bis d oder nachteilige Auswirkungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Litera e, oder f zu befürchten sind, hat die Gemeinde dem Veranstalter mit Bescheid die zu deren Vermeidung notwendigen Maßnahmen aufzutragen. Dritten erwachsen daraus keine Rechte.

...

  1. (3)Absatz 3,Die Befugnisse gemäß Abs. 1 und 2 stehen für Veranstaltungen, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, den Bezirkshauptmannschaften zu.Die Befugnisse gemäß Absatz eins, und 2 stehen für Veranstaltungen, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, den Bezirkshauptmannschaften zu.

...

§ 14 Paragraph 14

Strafbestimmungen

  1. (1)Absatz eins,Eine Übertretung begeht, wer

a) als Veranstalter einer Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 nicht nachkommt oder wer eine ihm gemäß § 2 Abs. 5 obliegende Verpflichtung nicht erfüllt,a) als Veranstalter einer Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, bis 4 nicht nachkommt oder wer eine ihm gemäß Paragraph 2, Absatz 5, obliegende Verpflichtung nicht erfüllt,

b) Anordnungen gemäß § 3 Abs. 1 nicht erfüllt,b) Anordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nicht erfüllt,

..."

21 Die vorliegende Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch berechtigt.

22 Der Revisionswerber wurde gemäß "§ 14 Abs. 1 lit. b i.V.m. 22 Der Revisionswerber wurde gemäß "§ 14 Absatz eins, Litera b, i.V.m.

§ 3 Abs. 1 und 3 Veranstaltungsgesetz LGBl. Nr. 1/1989 i.V.m. Auflagepunkt Nr. 26 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 27.06.2014" bestraft.Paragraph 3, Absatz eins, und 3 Veranstaltungsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1989, in Verbindung mit Auflagepunkt Nr. 26 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 27.06.2014" bestraft.

23 Dabei übersieht das Landesverwaltungsgericht, dass Rechtsgrundlage des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 27. Juni 2014 § 64 Abs. 1 bis 3 StVO war. Auch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom selben Tag erging auf Grundlage der StVO. 23 Dabei übersieht das Landesverwaltungsgericht, dass Rechtsgrundlage des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 27. Juni 2014 Paragraph 64, Absatz eins, bis 3 StVO war. Auch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom selben Tag erging auf Grundlage der StVO.

24 Die zugehörige Strafvorschrift zu § 64 StVO findet sich im vorliegenden Fall im § 99 Abs. 3 lit. j StVO. Der Auflagenpunkt Nr. 26 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 27. Juni 2014 gründet sich auf § 64 Abs. 3 StVO. Ein Verstoß gegen diesen Auflagenpunkt kann daher niemals einer Bestrafung nach § 14 Abs. 1 lit. b des Vorarlberger Veranstaltungsgesetzes unterliegen. 24 Die zugehörige Strafvorschrift zu Paragraph 64, StVO findet sich im vorliegenden Fall im Paragraph 99, Absatz 3, Litera j, StVO. Der Auflagenpunkt Nr. 26 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 27. Juni 2014 gründet sich auf Paragraph 64, Absatz 3, StVO. Ein Verstoß gegen diesen Auflagenpunkt kann daher niemals einer Bestrafung nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera b, des Vorarlberger Veranstaltungsgesetzes unterliegen.

25 Zudem wäre für eine Strafbarkeit nach dieser Bestimmung des Vorarlberger Veranstaltungsgesetzes - wie sich aus einer Zusammenschau des § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 des Vorarlberger Veranstaltungsgesetzes ergibt - die Beauftragung mit "notwendigen Maßnahmen" erforderlich gewesen. Aus der Begründung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 27. Juni 2014 ergibt sich, dass Anordnungen nach § 2 Abs. 3 Vorarlberger Veranstaltungsgesetz von der Gemeinde S zu treffen wären. Solche wurden jedenfalls mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 27. Juni 2014 nicht vorgenommen. Eine Strafbarkeit nach § 14 Abs. 1 lit. b des Vorarlberger Veranstaltungsgesetzes scheidet somit aus. 25 Zudem wäre für eine Strafbarkeit nach dieser Bestimmung des Vorarlberger Veranstaltungsgesetzes - wie sich aus einer Zusammenschau des Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 3, Absatz eins, des Vorarlberger Veranstaltungsgesetzes ergibt - die Beauftragung mit "notwendigen Maßnahmen" erforderlich gewesen. Aus der Begründung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 27. Juni 2014 ergibt sich, dass Anordnungen nach Paragraph 2, Absatz 3, Vorarlberger Veranstaltungsgesetz von der Gemeinde S zu treffen wären. Solche wurden jedenfalls mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 27. Juni 2014 nicht vorgenommen. Eine Strafbarkeit nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera b, des Vorarlberger Veranstaltungsgesetzes scheidet somit aus.

26 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. 26 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

27 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 27 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 12. September 2017

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020181.L00

Im RIS seit

28.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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