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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des H in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 1. September 2016, Zl. VGW- 032/071/7727/2016-5, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des H in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 1. September 2016, Zl. VGW- 032/071/7727/2016-5, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- 1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-
- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
3 Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 31 Stunden) verhängt. 3 Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 31 Stunden) verhängt.
4 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 absolut unzulässig zurückzuweisen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. Juli 2016, Ra 2016/02/0046, mwN). 4 Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, absolut unzulässig zurückzuweisen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 25. Juli 2016, Ra 2016/02/0046, mwN).
Wien, am 8. November 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020233.L00Im RIS seit
18.01.2017Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017