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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §1 Abs1;Rechtssatz
Eine Parkgarage (Tiefgarage) - die mit einer Zufahrt und Ausfahrt mit dem Straßennetz verbunden ist - ist insbesondere dann, wenn sie für jedermann unter den gleichen Bedingungen, nämlich durch Lösen eines Tickets bei der Einfahrt, Bezahlung der Parkgebühr gegen Entwertung des Tickets und Einstecken des Tickets bei dem dafür vorgesehenen Automaten zum Öffnen des Ausfahrtsschrankens, benützt werden kann - eine Straße iSd § 1 Abs. 1 StVO 1960 (vgl. E 27. Juni 2014, 2013/02/0193).Eine Parkgarage (Tiefgarage) - die mit einer Zufahrt und Ausfahrt mit dem Straßennetz verbunden ist - ist insbesondere dann, wenn sie für jedermann unter den gleichen Bedingungen, nämlich durch Lösen eines Tickets bei der Einfahrt, Bezahlung der Parkgebühr gegen Entwertung des Tickets und Einstecken des Tickets bei dem dafür vorgesehenen Automaten zum Öffnen des Ausfahrtsschrankens, benützt werden kann - eine Straße iSd Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960 vergleiche E 27. Juni 2014, 2013/02/0193).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020270.L01Im RIS seit
19.04.2017Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017