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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der Landespolizeidirektion Niederösterreich gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25. Februar 2016, Zl. LVwG-S-3197/001-2015, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: M G in K, vertreten durch Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Julius Raab-Promenade 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Behörde vom 16. Oktober 2016 wurde der Mitbeteiligte einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. m StVO schuldig erkannt. Er habe am 4. Februar 2015 an einem näher bezeichneten Ort in einer Park-Garage als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeugs dieses Fahrzeug mit zwei Rädern auf einer Sperrfläche abgestellt gehabt. Wegen dieser Übertretung wurde über den Mitbeteiligten gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von EUR 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. 1 Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Behörde vom 16. Oktober 2016 wurde der Mitbeteiligte einer Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera m, StVO schuldig erkannt. Er habe am 4. Februar 2015 an einem näher bezeichneten Ort in einer Park-Garage als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeugs dieses Fahrzeug mit zwei Rädern auf einer Sperrfläche abgestellt gehabt. Wegen dieser Übertretung wurde über den Mitbeteiligten gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von EUR 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.
2 Auf Grund der vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde hob Verwaltungsgericht dieses Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein. Es sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a Abs. 4 VwGG und im Übrigen eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. 2 Auf Grund der vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde hob Verwaltungsgericht dieses Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ein. Es sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG und im Übrigen eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der Landespolizeidirektion Niederösterreich. Zur Zulässigkeit bringt sie im Wesentlichen vor, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - konkret vom Erkenntnis vom 27. Juni 2014, 2013/02/0193 - abgewichen sei. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der Revision keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4 Die Revision ist aus den von der revisionswerbenden Partei
dargelegten Gründen zulässig; sie ist auch berechtigt.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem von der
revisionswerbenden Partei zitierten Erkenntnis vom 27. Juni 2014, 2013/02/0193, ausgesprochen, dass eine Tiefgarage unter den dort näher genannten Voraussetzungen - insbesondere wenn sie für jedermann unter den gleichen Bedingungen, nämlich durch Lösen eines Tickets bei der Einfahrt, Bezahlung der Parkgebühr gegen Entwertung des Tickets und Einstecken des Tickets bei dem dafür vorgesehenen Automaten zum Öffnen des Ausfahrtsschrankens, benützt werden kann - eine Straße im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in diesem Erkenntnis auch mit der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten früheren Rechtsprechung (Erkenntnisse vom 31. Mai 2012, 2012/02/0038, und vom 20. Mai 2003, 2003/02/0073) auseinandergesetzt und davon den im Erkenntnis vom 27. Juni 2014, 2013/02/0193, zu beurteilenden Fall einer für jedermann zugänglichen Tiefgarage, die mit einer Zufahrt und Ausfahrt mit dem Straßennetz verbunden ist, abgegrenzt.revisionswerbenden Partei zitierten Erkenntnis vom 27. Juni 2014, 2013/02/0193, ausgesprochen, dass eine Tiefgarage unter den dort näher genannten Voraussetzungen - insbesondere wenn sie für jedermann unter den gleichen Bedingungen, nämlich durch Lösen eines Tickets bei der Einfahrt, Bezahlung der Parkgebühr gegen Entwertung des Tickets und Einstecken des Tickets bei dem dafür vorgesehenen Automaten zum Öffnen des Ausfahrtsschrankens, benützt werden kann - eine Straße im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in diesem Erkenntnis auch mit der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten früheren Rechtsprechung (Erkenntnisse vom 31. Mai 2012, 2012/02/0038, und vom 20. Mai 2003, 2003/02/0073) auseinandergesetzt und davon den im Erkenntnis vom 27. Juni 2014, 2013/02/0193, zu beurteilenden Fall einer für jedermann zugänglichen Tiefgarage, die mit einer Zufahrt und Ausfahrt mit dem Straßennetz verbunden ist, abgegrenzt.
6 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Qualifikation von öffentlich zugänglichen Tiefgaragen (Parkgaragen) als Straße im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO nicht berücksichtigt und daher auch nicht festgestellt, ob im vorliegenden Fall die vom Verwaltungsgerichtshof in dieser Rechtsprechung dargelegten Voraussetzungen vorliegen. Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 6 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Qualifikation von öffentlich zugänglichen Tiefgaragen (Parkgaragen) als Straße im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO nicht berücksichtigt und daher auch nicht festgestellt, ob im vorliegenden Fall die vom Verwaltungsgerichtshof in dieser Rechtsprechung dargelegten Voraussetzungen vorliegen. Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Wien, am 27. März 2017
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020270.L00Im RIS seit
19.04.2017Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017