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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 24. Oktober 2016, Zl. KLVwG-1147/12/2016, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: BH Völkermarkt), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 24. Oktober 2016, Zl. KLVwG-1147/12/2016, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: BH Völkermarkt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- 1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-
- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
3 Über die Revisionswerberin wurde durch die erstinstanzliche Behörde wegen einer Übertretung des § 52 lit. a Z 11a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe von EUR 65,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden) verhängt. 3 Über die Revisionswerberin wurde durch die erstinstanzliche Behörde wegen einer Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe von EUR 65,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden) verhängt.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die gegen dieses verwaltungsbehördliche Straferkenntnis gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet abgewiesen.
5 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen. 5 Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 24. Jänner 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020016.L00Im RIS seit
13.03.2017Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017