Rechtssatz: Ein Kundmachungsmangel liegt (nur) dann vor, wenn auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen neben einem solchen ein weiteres, nicht in der StVO vorgesehenes Hinweiszeichen angebracht ist (siehe dazu Erk. d. VwGH v. 21.4.1997, Zl. 96/17/0337). Im gegenständlichen Fall handelt es sich aber nicht um eine Anbringungsvorrichtung, sondern eindeutig um einen Beleuchtungsmast (Lichtmast). In einem solchen Fall ist es aber nicht relevant, ob noch eine ? der StVO fremde... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schwaz vom 28.07.2003, Zahl VK-2597-2003, wird dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt: ?Tatzeit: 05.11.2002 von 18.20 Uhr bis mind 18.30 Uhr Tatort: Schwaz, auf dem Wirtschaftsweg, auf Höhe des Sonnenstudios Fahrzeug: PKW, SZ-XY Sie haben als Lenker das Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten? abgestellt. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 24 Abs 1 lit a und § 99 Abs 3 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Beschuldigten kann die Nichtbeachtung eines Vorschriftszeichens gem § 52/13b StVO, welches eine Örtlichkeit mit Anfang und Ende kennzeichnete, samt angebrachter Zusatztafel mit dem Inhalt ?vom 15.09.2001 ab 05.30 Uhr bis 24.09.2001 10.00 Uhr, ausgenommen Behindertenfahrzeuge", verwaltungsrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn, wie aus dem Verordnungstext der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt zu entnehmen ist, eine solche Zusatztafel n... mehr lesen...
Der Berufungswerber ist wegen Abstellen seines Fahrzeuges im Halteverbot M-Straße bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben am 03.09.2002 um 12.34 Uhr in Wien, M-Straße als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-34 folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten". Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 99 Abs 3 lit a StVO in Ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Das sofortige Wirksamwerden einer mobilen Halteverbotszone bereits mit dem Aufstellen der betreffenden Straßenverkehrszeichen (d.h. das Zusammenfallen von Anbringen und Wirksamwerden) widerspricht (ausgenommen Fälle der vorbereitenden Verkehrsmaßnahmen oder. unaufschiebbaren Verkehrsbeschränkungen nach §§ 44 a und b StVO 1960) nicht nur dem Zweck einer den ruhenden Verkehr ? d. h. regelmäßig bereits zuvor dort abgestellte Fahrzeuge - betreffenden Verkehrsbeschränkung, sondern w... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist das Vorschriftszeichen ?Halten und Parken verboten" mit einer Zusatztafel mit dem Text ?an Samstagen von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr ausgenommen Hochzeitsfahrzeuge mit Parkberechtigungskarten" auf einer Verkehrsinsel, die die Parkflächen vor einer Schule und die verfahrensgegenständlichen acht Stellplätze baulich trennt, gut sichtbar angebracht, wobei der Gültigkeitsbereich des Vorschriftszeichens nicht nur durch den Text auf der Zusatztafel, sondern auch durch einen nach rech... mehr lesen...
Unter Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 24 Abs 1 lit o iVm § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von ? 36,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte am ** ** **** um 22,19 Uhr in K*********, Dr M** B************ ** den Opel * ***** * auf dem Gehsteig abgestellt und dadurch einen Fußgänger an der Benützung des Gehsteigs gehinde... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Erfüllung dieses Tatbestandes setzt die konkrete Behinderung eines Fußgängers voraus. Zuletzt aktualisiert am 31.12.2008 mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben wie am 18.09.2002 um 00.58 Uhr in Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße Kreuzung Kiebachgasse nächst Haus Nr. 2. vor der Pizzeria Subito festgestellt wurde, den Kombi XY 1. im Bereich von weniger als 5 Meter vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt, 2. auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (§ 53 Z... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufung ist Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, wenn der Beschuldigte sein Fahrzeug zwar nach dem Verkehrszeichen gemäß § 52b Z 17a lit b StVO abgestellt hat, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Abstellen des Fahrzeuges in einer Grüninsel, in welcher sich das Vorschriftszeichen gem. § 52b Z 17a befindet und erst in 6 m Entfernung Richtung Osten die Bodenmarkierung des Radweges beginnt) aber dennoch nicht verbotswidrig auf einem Rad- und Gehwe... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenngleich der Berufungswerber durch Parken im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel ?Taxistandplatz in der Zeit von 19.00 bis 07.00 Uhr" ein tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des § 24 Abs 1 lit a StVO setzte, so ist aufgrund der Tatsache, dass schlechte Witterungsverhältnisse herrschten, es bereits dunkel war und der Abstellplatz, den der Berufungswerber zum Parken benützte, in einer Reihe von bereits abgestellten PKW `s war, dass... mehr lesen...
Rechtssatz: Besteht für ein kundgemachtes Halte- und Parkverbot keine erforderliche Verordnungsgrundlage, kann dieses Verbot keinerlei Rechtswirkung entfalten. Gegenständlich wurde der Beschuldigte angezeigt, weil er sein Fahrzeug in einem durch das Vorschriftszeichen ?Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel ?ausgenommen einspurige Kraftfahrzeuge" kundgemachtem Halte- und Parkverbot abgestellt hat. Da es allerdings an der erforderlichen Verordnungsgrundlage für das kundgemachte Hal... mehr lesen...
Rechtssatz: Wann eine enge Stelle der Fahrbahn vorliegt, ist jeweils nach dem Einzelfall zu beurteilen. Eine Fahrbahnstelle ist dann ?eng", wenn neben dem abgestellten Fahrzeug nur eine Fahrbahnbreite von weniger als 2,5 m frei bleibt. Es hängt von den abstrakten, z.B. durch bauliche Verhältnisse bedingten Umständen ab, ob eine ?enge" Stelle der Fahrbahn vorliegt und nicht von einer konkreten Behinderung anderer Lenker am Vorbeifahren. Eine enge Stelle der Fahrbahn liegt dann nicht vor, we... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftzeichen ?Halten und Parken verboten" untersagt, wobei mit der Zusatztafel ?Anfang" der Beginn und mit der Zusatztafel ?Ende" das Ende des jeweiligen Straßenabschnittes angezeigt wird. Als Straße im Sinne der StVO gilt dabei eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Ladefläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Im gegenständlichen Fall war... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Vorschriftszeichen gemäß § 52a Z 13b StVO ("Halten und Parken verboten") zeigt mit der Zusatztafel "Anfang" den Beginn und mit der Zusatztafel "Ende" das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung gelten hinsichtlich weiterer Zusatztafeln die Bestimmungen der Z 13a sinngemäß. Gemäß § 52a Z 13a zweiter Satz, lit. c StVO zeigt eine Zusatztafel mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes, in dem das V... mehr lesen...
Mit dem angeführten Straferkenntnis ist Herr W in seiner Eigenschaft als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges an einem genau angegebenen Tatort und Tatzeitraum wegen einer Übertretung des § 24 Abs 1 lit a StVO mit einer Geldstrafe in der Höhe von ? 36,-- bestraft worden. Binnen offener Frist erhob er dagegen das Rechtsmittel der Berufung, wandte u.a. Verfolgungsverjährung ein und bestritt, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Unge... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Halteverbot nach § 24 Abs 1 lit a StVO, bei dem sich unter dem Verbotszeichen die Zusatztafel "Werktags Mo-Fr von 08.00 bis 18.00 Uhr, Sa 08.00 bis 12.00 Uhr" befindet, und darunter die Zusatztafel ausgenommen Ladetätigkeit am Metallständer montiert ist, verbietet nicht ein Halten bzw Parken "um 20.30 bis 20.46 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit". Es bestimmt vielmehr, dass das Halten nach der ersten Zusatztafel nur Werktags von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr un... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 1 lit n, § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 begangen zu haben, weil er am 22 September 2001 um 15,30 Uhr im Gemeindegebiet R****** auf dem Güterweg R******-****** nächst dem Gasthaus R******, H********** *, das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-****** auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Fahrverbotes und zwar ?Fahrverbot ausgenommen A... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 24 Abs 1 lit n StVO ist das Halten und das Parken auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes (z B nach § 7 Abs 4 oder nach § 52 Z 1) erreicht werden können, verboten. Von einer Verkehrsbeschränkung ausgenommene Anrainer sind auch allfällige Rechtsbesitzer. Ist ein Verein Fischereiausübungsberechtigter, dann sind auch die Vereinsmitglieder als Anrainer im Sinne der StVO zu betrachten. Zuletzt aktualisiert am 07.07.2008 mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 21.1.2000, um 22.35 Uhr, den PKW in J (Schutzinsel), auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden kann, gehalten. Wegen Missachtung der Rechtsvorschrift des § 24 Abs 1 lit. n StVO verhängte die belangte Behörde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von S 700,-- (? 50,87) - im Falle der Uneinbringlichkeit 30 Stunden Ersat... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein Fahrzeug auf einer Schutzinsel geparkt, stellt dies nach § 8 Abs 4 StVO eine verbotene Benützung von Schutzinseln mit Fahrzeugen dar. Wird außerdem der Lenker eines anderen Fahrzeuges durch die Fahrzeugabstellung auf der Schutzinsel gehindert, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, wie ua die Schutzinsel, rechtzeitig wahrzunehmen, liegt auch eine Übertretung nach § 24 Abs 1 lit g StVO vor. Jedoch wird gegen das Halte- und Parkverbot des § 24 Abs 1 lit n... mehr lesen...
Rechtssatz: Zahlt die Berufungswerberin die verfahrensgegenständliche Organstrafverfügung erst einen Monat nach der Ausstellung, so gilt die Einzahlung als verspätet. Die Organstrafverfügung wurde daher ohne Rücksicht auf die Ursache der verspäteten Einzahlung gegenstandslos. Daraus folgt, dass der Organstrafverfügung für das in der Folge eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren auch unter dem Gesichtspunkt der Höhe der sodann mittels Strafverfügung bzw. des Straferkenntnisses festgesetzten ... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 28.02.2002 von 22.36 bis 22.47 Uhr in G, gegenüber H, D, als Lenker des Kraftfahrzeuges (PKW), das Fahrzeug auf einer Straßenstelle abgestellt, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden konnte. Wegen Verletzung des § 24 Abs 1 lit n StVO wurde über ihn daher gemäߧ 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von ? 36,00, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine E... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter der verbotenen Benützung von Gehsteigen durch Fahrzeuge nach § 8 Abs 4 StVO ist nicht nur das Befahren des Gehsteiges, sondern auch das Abstellen eines Fahrzeuges auf dem Gehsteig zu verstehen. Ist daher auf einem platzartig erweiterten Gehsteig ein Fahrzeug abgestellt, das den Gehsteig schlüssigerweise bis zu dieser Stelle befahren hatte, liegt keine Verletzung eines gesetzlichen Verbotes beim Zufahren nach § 24 Abs 1 lit n StVO, sondern der umfassende Spezialtatbestand ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 02.11.2001 um 20.50 Uhr in Lienz, Kreuzungsbereich Schweizergasse-Gartengasse, Höhe Haus Schweizergasse Nr.1 als Lenker des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen M-xxxx das Fahrzeug verbotenerweise im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt. Der Berufungswerber habe dadurch die Bestimmung des § 24 Abs 1 lit d StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs 3 lit a S... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 24 Abs 1 lit d StVO normiert, dass das Halten und das Parken im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten ist. Gemäß § 24 Abs 2 StVO gelten die in Abs 1 lit b bis n und Abs 3 lit d angeführten Verbote nicht, wenn sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt. Im gegenständlichen Fall wurde der Berufungswerber deshalb angezeigt, weil er das von ihm gelenkte Fahrzeug zum... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 19.09.2001 um 22.00 Uhr in der Gemeinde Schönberg i.St. auf der A13 bei km 9,550 in Richtung Brenner 1. als Lenker des Lkw CHA-XY sowie des Anhängers CHA-XY im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten? abgestellt. 2. Er habe die Anordnungen eines Straßenaufsichtsorganes nicht befolgt, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wär... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Zweifel wird das Vorbringen, dass ca. zwei Tage vor dem Entbindungstermin plötzlich Wehen einsetzten, die zu einem kurzfristigen Abstellen des Kraftfahrzeuges im Halteverbot zwangen, nicht widerlegt gelten. Schlagworte Wehen, notstandsähnliche Situation, Verschulden mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Zustellung zu eigenen Handen kann der Empfänger bereits durch die Verständigung vom erfolglosen ersten Zustellversuch und die Aufforderung, an der für die Vornahme des zweiten Zustellversuches bestimmten Zeit zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein, Kenntnis davon erlangen, dass ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. Die Hinterlegung hat daher bereits dann die Wirkung einer Zustellung, we... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe "am 23.05.2000 um 11.56 Uhr bis 12.07 Uhr in Graz, Murgasse 11 als Lenker des Kraftfahrzeuges (Pkw) mit dem Kennzeichen, mit dem Kfz im Bereich des Vorschriftszeichens 'Halten und Parken verboten' mit dem Zusatz 'Ausgenommen Ladetätigkeit, Werktags von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Samstags von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr' gehalten, und konnte im oben angeführten Zeitraum keine Ladetätigkeit festgestellt werden" und habe ... mehr lesen...