RS UVS Steiermark 2003/01/13 30.14-113/2001

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Veröffentlicht am 13.01.2003
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Rechtssatz

Wird ein Fahrzeug auf einer Schutzinsel geparkt, stellt dies nach § 8 Abs 4 StVO eine verbotene Benützung von Schutzinseln mit Fahrzeugen dar. Wird außerdem der Lenker eines anderen Fahrzeuges durch die Fahrzeugabstellung auf der Schutzinsel gehindert, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, wie ua die Schutzinsel, rechtzeitig wahrzunehmen, liegt auch eine Übertretung nach § 24 Abs 1 lit g StVO vor. Jedoch wird gegen das Halte- und Parkverbot des § 24 Abs 1 lit n StVO nur dann verstoßen, wenn aus dem Abstellort abgeleitet werden kann, dass beim Zufahren zu demselben ein gesetzliches Verbot verletzt wurde, wie etwa ein verbotenes Zufahren zum linken Fahrbahnrand nach § 7 Abs 4 StVO oder eine Missachtung des Fahrverbotes nach § 52 lit a Z 1 StVO. Da sich

im Bereich der gegenständlichen Schutzinsel kein solches Verbot befunden hatte und somit dieser Abstellort nicht nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden konnte, war das nach § 24 Abs 1 lit n StVO durchgeführte Vewaltungsstrafverfahren einzustellen.

Schlagworte
Schutzinsel Benützungsverbot gesetzliches Verbot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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