RS UVS Niederösterreich 2003/02/17 Senat-SB-02-0004

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Veröffentlicht am 17.02.2003
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Rechtssatz

Gemäß § 24 Abs 1 lit n StVO ist das Halten und das Parken auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes (z B nach § 7 Abs 4 oder nach § 52 Z 1) erreicht werden können, verboten.

Von einer Verkehrsbeschränkung ausgenommene Anrainer sind auch allfällige Rechtsbesitzer. Ist ein Verein Fischereiausübungsberechtigter, dann sind auch die Vereinsmitglieder als Anrainer im Sinne der StVO zu betrachten.

Zuletzt aktualisiert am
07.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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