RS UVS Tirol 2002/11/11 2002/22/100-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2002
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 24 Abs 1 lit d StVO normiert, dass das Halten und das Parken im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten ist.

 

Gemäß § 24 Abs 2 StVO gelten die in Abs 1 lit b bis n und Abs 3 lit d angeführten Verbote nicht, wenn sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Berufungswerber deshalb angezeigt, weil er das von ihm gelenkte Fahrzeug zum Tatzeitpunkt entgegen § 24 Abs 1 lit d StVO verbotenerweise innerhalb von 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt habe. Dieses Verbot galt jedoch gemäß § 24 Abs 2 StVO für den Berufungswerber nicht, da er, wie sich zweifelsfrei aus der Planskizze (Beilage 1) und den Lichtbildern (Beilage 2 und 3) sowie dem ergänzenden Bericht des GP Lienz vom 15.09.2002 samt Foto ergibt, sein Fahrzeug ordnungsgemäß innerhalb der durch Straßenverkehrszeichen gekennzeichneten Kurzparkzone abgestellt hatte.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist eine Kurzparkzone dann gesetzmäßig gekennzeichnet, wenn die entsprechenden Verkehrszeichen am Anfang und am Ende der Kurzparkzone aufgestellt sind. Eine zusätzliche Kennzeichnung auch durch Bodenmarkierungen ist nicht erforderlich, weil es sich hierbei nur um eine ?kann-Vorschrift? handelt. Durch Bodenmarkierung allein ist eine Kurzparkzone nicht ordnungsgemäß kundgemacht.

 

Im gegenständlichen Fall ist die Bodenmarkierung nicht bis zum Verkehrszeichen ?Ende der Kurzparkzone? angebracht. Maßgeblich im Sinne der obigen Rechtsprechung ist aber das Verkehrszeichen.

 

Ergänzend wird angemerkt, dass bei Übertretungen des § 24 Abs 1 lit d StVO der Tatort, im Hinblick auf vier mögliche Schnittpunkte sich kreuzender Fahrbahnränder, innerhalb der Verfolgungsfrist in einer Verfolgungshandlung konkret bezeichnet werden muss. Die diesbezügliche Strafverfügung und auch die Aufforderung zur Rechtfertigung entsprechen diesem Erfordernis nicht.

Schlagworte
kreuzende, Fahrbahnränder, Ende, Kurzparkzone, ordnungsgemäß, innerhalb
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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