TE UVS Tirol 2004/03/17 2003/21/118-1

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Veröffentlicht am 17.03.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Volker-Georg Wurdinger über die Berufung des Herrn Dr. med. W. V., XY, (im Weiteren kurz Berufungswerber genannt) gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schwaz vom 28.07.2003, Zahl VK-2597-2003, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung insofern Folge gegeben, als gemäß § 21 Abs 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird, gleichzeitig aber eine Ermahnung erteilt wird.

Text

Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schwaz vom 28.07.2003, Zahl VK-2597-2003, wird dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt:

 

?Tatzeit: 05.11.2002 von 18.20 Uhr bis mind 18.30 Uhr

Tatort: Schwaz, auf dem Wirtschaftsweg, auf Höhe des Sonnenstudios

Fahrzeug: PKW, SZ-XY

 

Sie haben als Lenker das Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten? abgestellt.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 24 Abs 1 lit a und § 99 Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über ihn folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro 29,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960?

 

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Berufungswerber behindert sei und dass der Behindertenparkplatz in der Querstraße zum Wirtschaftsweg in Schwaz besetzt gewesen sei.

Der Berufungswerber habe sein Fahrzeug nicht verkehrsbehindernd abgestellt und könne nicht einsehen, dass eine für ihn kürzere, schmerzfreie Gehstrecke ein geringeres Rechtsgut sein sollte, als die Nichtbeachtung eines Verkehrszeichens, aus dem niemandem ein Nachteil erwachsen sei.

 

Über telefonische Nachfrage bei der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Schwaz am 21.02.2004 konnte die erkennende Behörde bei Frau Dr. R. in Erfahrung bringen, dass der Berufungswerber deshalb einen sogenannten ?Behindertenausweis? erhalten hat, weil er unter einer Hüftkopfnekrose links leide. Dies sei eine schmerzhafte Erkrankung. Der Berufungswerber könne nur unter Schmerzen gehen.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, Zahl 2003/21/118 sowie durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Schwaz, Zahl VK-2597-2003.

 

Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:

Der Berufungswerber hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in tatsächlicher Hinsicht zu vertreten. Die erkennende Behörde geht davon aus, dass der in unmittelbarer Nähe befindliche Behindertenparkplatz in der Querstraße zum Wirtschaftsweg tatsächlich besetzt war. Der Berufungswerber leidet unter einer Hüftkopfnekrose links und wurde ihm deshalb ein ?Behindertenausweis? von der Behörde ausgestellt, weil er nur unter Schmerzen Wegstrecken zu Fuß zurücklegen kann.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die Aufnahme weiterer Beweismittel war infolge geklärter Sachlage nicht notwendig, ebenso wenig die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, die zudem auch gar nicht beantragt war.

 

Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt:

Der Berufungswerber hat die vorgeworfene Verwaltungsübertretung in tatsächlicher Hinsicht zu vertreten und hat die Verwaltungsübertretung als solche auch gar nicht bestritten. Bestritten ist lediglich das Verschulden. Dem Berufungswerber ist insofern beizupflichten, als das Verschulden als geringfügig einzustufen ist. Besonders berücksichtigungswürdig erscheint im konkreten Fall auch die Tatsache, dass der in unmittelbarer Nähe befindliche Behindertenparkplatz besetzt war und es dem Berufungswerber nur unter Schmerzen möglich gewesen wäre, eine größere Strecke zu Fuß zurückzulegen. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug so abgestellt hätte, dass dritte Personen hiedurch behindert worden wären. Es ist daher von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Gleichzeitig ist jedoch unter Hinweis auf die prinzipielle Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Berufungswerbers eine Ermahnung im Sinne des § 21 Abs 1 VStG zu erteilen, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
nicht, verkehrsbehindern, kürzere, schmerzfreie, Gehstrecke
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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