TE UVS Niederösterreich 2003/02/17 Senat-SB-02-0004

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Veröffentlicht am 17.02.2003
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben. Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 1 lit n, § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 begangen zu haben, weil er am 22 September 2001 um 15,30 Uhr im Gemeindegebiet R****** auf dem Güterweg R******-****** nächst dem Gasthaus R******, H********** *, das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-****** auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Fahrverbotes und zwar ?Fahrverbot ausgenommen Anrainer und Fahrradfahrer? erreicht werden konnte, abgestellt habe. Wegen dieser Übertretung wurde gegen den Berufungswerber gemäß § 21 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz eine Ermahnung ausgesprochen. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung an die Bezirkshauptmannschaft X eingebracht, mit der der angeführte Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten wurde. Begründend führte der Berufungswerber im Wesentlichen aus, dass er als Fischereiausübungsberechtigter berechtigt gewesen sei, auf der angeführten Straße sein Fahrzeug zu bewegen, da deren Befahrung für Anrainer gestattet ist. Ein Verein wie die Österreichische Fischereigesellschaft 1880 könne seine Rechte nur durch ihre Mitglieder ausüben. Daraus ergebe sich naturgemäß, dass die Vereinsmitglieder das Fischereiausübungsrecht und somit auch die Anrainerrechte aus ihrer Mitgliedschaft an den Verein ableiten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien die Besitzer der neben der Straße befindlichen Liegenschaften als Anrainer anzusehen neben den dinglich berechtigten Eigentümern, aber auch Rechtsbesitzer. Wenn nun dem Berufungswerber als Mitglied der Österreichischen Fischereigesellschaft 1880 das Recht zustehe, in diesem Bereich die Fischerei in der K****** E***** auszuüben, so falle er wohl auch in die Kategorie der Rechtsbesitzer, die berechtigt sind, den Anrainerstatus in Anspruch zu nehmen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich nicht, dass es sich bei einem Rechtsbesitz um einen unbefristeten Besitz handeln müsse, so seien sicherlich auch als Anrainer Mieter von Grundstücken anzusehen, auch wenn diese z B befristete Mietverträge abgeschlossen hätten. Die Österreichische Fischereigesellschaft gebe an alle ihre Mitglieder die Lizenzen immer für ein Jahr aus, wobei es regelmäßig zu deren Erneuerung komme. Da davon auszugehen sei, dass der Berufungswerber Rechtsbesitzer war, nämlich dadurch, dass er das Recht besessen habe, in der K****** E***** in diesem Bereich zu fischen und damit auch berechtigt war, den Güterweg zu benutzen, stelle er den Antrag, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen: Auf Grund des durchgeführten Verfahrens steht nachfolgender Sachverhalt fest: Der Berufungswerber stellte am 22 September 2001 um 15,30 Uhr im Gemeindegebiet R****** auf dem Güterweg R******-****** nächst dem Gasthaus R******, H*********** *, das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-****** ab. Für diesen Güterweg wurde von der Bezirkshauptmannschaft X mit Verordnung vom 8 Oktober 1999 ein allgemeines Fahrverbot gemäß § 52 Z 1 StVO 1960 mit dem Zusatz ?ausgenommen Anrainer und Radfahrer? verfügt. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2001 Mitglied der Österreichischen Fischereigesellschaft und diese war im Jahr 2001 Fischereiausübungsberechtigte an der K****** E*****. Von der Österreichischen Fischereigesellschaft wurde dem Berufungswerber eine Jahreskarte, Kleine Generallinzenz, gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 ausgestellt, welche ihn unter anderem dazu berechtigte, im Fischereirevier K***** E*****-W*** zu fischen. Dieses Fischereirevier ist für den Lizenznehmer nur über den Güterweg R******-D***** zu erreichen. Diese Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt. In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt: Gemäß § 24 Abs 1 lit n StVO ist das Halten und das Parken auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes (z B nach § 7 Abs 4 oder nach § 52 Z 1) erreicht werden können, verboten. Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 8 Oktober 1999 ist das Befahren des Güterweges R******-D***** in beiden Fahrtrichtungen verboten, wovon Radfahrer und Anrainer ausgenommen sind. Übertretungen dieser Bestimmung sind gemäß § 99 Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu ? 726,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Der Berufungswerber bestreitet nicht, das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-****** auf dem Güterweg R******-D***** abgestellt zu haben. Er ist jedoch der Ansicht, als Fischereiausübungsberechtigter im Fischereirevier K***** E******-W**** auf dem Güterweg R******-D***** fahren zu dürfen, da er als Anrainer im Sinne der StVO zu gelten hat und somit nicht den Tatbestand des § 24 Abs 1 lit n Straßenverkehrsordnung 1960 erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der der Ausübung des Fischereirechtes ähnlich gelagerten Frage der Ausübung des Jagdrechtes in seinem Erkenntnis vom 12.9.1980, 807/80, ZfV 1981/1380, ausgeführt: ?Als Anrainer sind die Besitzer der neben der Straße befindlichen Liegenschaften anzusehen. Der Begriff Anrainer umfasst also nicht nur die Eigentümer von Grundstücken entlang eines Weges, sondern auch allfällige Rechtsbesitzer so, dass außer dem Eigentümer einer neben der Straße gelegenen Liegenschaft auch jenen Personen die Anrainereigenschaft zuzuerkennen ist, welche an dieser Liegenschaft ein Bestandsrecht besitzen oder zur Ausübung des Jagdrechtes auf dieser Liegenschaft berechtigt sind.? Unter Rechtsbesitz ist die Ausübung eines besitzfähigen Rechts mit dem Willen, es als das Eigene zu haben, zu verstehen. Wie die Erstbehörde richtiger Weise feststellte, ist die Österreichische Fischereigesellschaft 1880 fischereiausübungsberechtigt. Das Recht zur Bewirtschaftung kommt damit dem Verein im Rahmen seiner Rechtspersönlichkeit zu. Zur Ausübung der Bewirtschaftung wird dieses Recht an die Mitglieder der Österreichischen Fischereigesellschaft 1880 weitergegeben. Zweifelsfrei steht fest, dass die Österreichische Fischereigesellschaft 1880 Fischereiausübungsberechtigter ist und dadurch Rechtsbesitzer und somit Anrainer im Sinne der StVO. Dieses Recht an der Bewirtschaftung des Gewässers wird durch die Österreichische Fischereigesellschaft 1880 an ihre Mitglieder in Form von Lizenzen, weitergegeben, die dadurch ebenfalls zu Rechtsbesitzern an den Gewässern werden. Eine derartige Weitergabe des Fischereiausübungsrechtes ist ohne Zweifel zulässig. Durch die Tatsache, dass der Berufungswerber zur Tatzeit berechtigt war, in einem Fischereirevier, das durch den im Verfahren betroffenen Güterweg erreichbar ist, die Fischerei auszuüben, ist er als Rechtsbesitzer zu betrachten und daher als Anrainer im Sinne der StVO 1960. Es war daher der angefochtene Bescheid zu beheben und gleichzeitig das Strafverfahren gegen den Berufungswerber einzustellen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51 e Abs 3 Z 1 VStG abgesehen werden, da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde.

Zuletzt aktualisiert am
07.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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