Ein Kundmachungsmangel liegt (nur) dann vor, wenn auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen neben einem solchen ein weiteres, nicht in der StVO vorgesehenes Hinweiszeichen angebracht ist (siehe dazu Erk. d. VwGH v. 21.4.1997, Zl. 96/17/0337). Im gegenständlichen Fall handelt es sich aber nicht um eine Anbringungsvorrichtung, sondern eindeutig um einen Beleuchtungsmast (Lichtmast). In einem solchen Fall ist es aber nicht relevant, ob noch eine ? der StVO fremde ? Tafel angebracht ist. Dass ein Lichtmast keine Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen darstellt, ergibt sich aus § 25 Abs 2 StVO, wo Beleuchtungsmasten ausdrücklich neben den Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen genannt sind. Im Übrigen gebietet es die StVO auch nicht, Vorschriftszeichen nur an eigenen Anbringungsvorrichtungen (das sind Vorrichtungen, die eigens für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen errichtet werden, wie Standsäulen, Rahmen, Träger, etc.) anzubringen und nur auf diese Weise kundzumachen; daher können Verkehrszeichen auch an Beleuchtungsmasten angebracht werden.
Die Einwände des Berufungswerbers gehen somit insgesamt ins Leere und sind durch das vom Bw eingewandte Judikat VwGH 95/17/0153 auch nicht gedeckt. Im zitierten Judikat ging es konkret um Anbringungsvorrichtungen (iSd § 48 Abs 4 f. StVO) für Straßenverkehrszeichen bezüglich einer Kurzparkzone, zum Unterschied vom Beleuchtungsmast (Lichtmast; im § 25 Abs 2 StVO separat angeführt) im konkreten Fall.