TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/23 95/17/0153

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Veröffentlicht am 23.02.1996
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

ParkometerG Wr 1974 §1 Abs3;
ParkometerG Wr 1974 §1 Abs4;
StVO 1960 §25 Abs1;
StVO 1960 §25 Abs2;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §48 Abs4 idF 1982/275;
StVONov 09te;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/17/0217 E 23. Februar 1996 95/17/0428 E 22. März 1996 95/17/0610 E 23. Februar 1996 Ausdrücklicher Hinweis in der Entscheidung, wonach im Gegenstand kein Abgehen von Vorjudikatur vorliegt (demonstrative Auflistung): 81/17/0047 E 28. Oktober 1981 VwSlg 5628 F/1981; E 21. September 1983, 83/17/0060; (RIS: keinabgv)

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 14. März 1995, Zl. UVS-08/14/01253/94, betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 28. Juli 1994 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 25. April 1994 um 9.48 Uhr in einer näher bezeichneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone das näher bestimmte mehrspurige Kraftfahrzeug abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein gefehlt habe. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Er habe dadurch § 1 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974 in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe von S 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer nicht, das mehrspurige Kraftfahrzeug um

9.48 Uhr im Bereich des ersten Wiener Gemeindebezirkes abgestellt zu haben, machte aber geltend, die Kundmachung der Verordnung sei fehlerhaft erfolgt. Die betreffende Verordnung sei daher nicht wirksam geworden. Im Kreuzungsbereich Johannesgasse-Lothringerstraße befinde sich zwar auf beiden Fahrbahnseiten jeweils ein der StVO entsprechendes Vorschriftszeichen "Kurzparkzone-Anfang" gemäß § 52 Z. 13 d StVO. Da jedoch an der rechten Fahrbahnseite auf jener Anbringungsvorrichtung, an der die Zonenbeschilderung montiert sei, ein Schild angebracht sei, das nicht der StVO entspreche, seien alle an dieser Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen angebrachten Verordnungskundmachungen unwirksam. Es handle sich um ein Rechteckiges grünes Schild mit der Zeichnung eines Campingfahrzeuges. Dieses grüne Schild sei mit einem diagonal verlaufenden roten Balken versehen und enthalte die Aufschrift "no camping". Da sich für ein derartiges Schild in der StVO keine Rechtsgrundlage finde, dürfe wohl davon ausgegangen werden, daß eine diesbezügliche Beschilderung der StVO nicht entspreche.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. März 1995 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis. Dies im wesentlichen mit der Begründung, dem Einwand, die Kombination von Straßenverkehrszeichen und Hinweisschildern anderer Art auf einer Anbringungsvorrichtung stelle einen Kundmachungsmangel dar, komme keine Berechtigung mehr zu, da die dieser Rechtsauffassung zugrundeliegende gesetzliche Bestimmung des § 48 Abs. 4 StVO seit der am 23. Juni 1982 in Kraft getretenen

9. StVO-Novelle keine Gültigkeit mehr besitze. Es sei daher von einer ordnungsgemäßen Kundmachung der gegenständlichen Kurzparkzonenverordnung auszugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 1 StVO kann die Behörde, wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

Verordnungen nach Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 erster Satz leg. cit. durch die Zeichen nach § 52 Z. 13 d und 13 e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß.

Gemäß § 44 Abs. 1 erster Satz leg. cit. sind die im § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft.

Gemäß § 48 Abs. 4 StVO, in der Fassung der 9. StVO-Novelle BGBl. Nr. 275/1982, dürfen auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen, Träger u.dgl.) nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden; dies gilt nicht für eine Kundmachung nach § 25 Abs. 2 oder § 44 Abs. 4 sowie für die Anbringung der Hinweiszeichen "Wegweiser" oder die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander im Zusammenhang steht.

Erfolgt die Kundmachung der Verordnung nicht gesetzmäßig, dann liegt mangels Geltung der betreffenden Verordnung eine Kurzparkzone nicht vor. Da die Gebührenpflicht gemäß §§ 1 und 2 Parkgebührenverordnung von der Existenz einer Kurzparkzone im Sinne der Straßenverkehrsordnung abhängig ist, entsteht der betreffende Abgabenanspruch dann nicht, wenn es infolge eines Fehlers bei der Kundmachung der betreffenden Kurzparkzonenverordnung an einer Kurzparkzone fehlt (vgl. hg. Erkenntnis vom 21. September 1983, Zl. 83/17/0060).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Oktober 1981, Zl. 81/17/0047, ausgesprochen hat, ist jede Kombination von Straßenverkehrszeichen und Hinweisschildern anderer Art - also solcher, die in der StVO nicht vorgesehen sind - auf einer Anbringungsvorrichtung im Grunde des § 48 Abs. 4 StVO in der Fassung vor der am 23. Juni 1982 in Kraft getretenen 9. StVO-Novelle unzulässig und belastet die betreffende Straßenverkehrsverordnung mit einem Kundmachungsmangel. Für diesen Kundmachungsmangel ist nicht entscheidend, ob und in welchem Ausmaß die Erkennbarkeit des Anordnungsinhaltes des Straßenverkehrszeichens durch das der Straßenverkehrsordnung fremde Hinweisschild beeinträchtigt wird.

Mit der 9. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 275/1982, wurde § 48 Abs. 4 StVO nur insofern geändert, als Kundmachungen nach § 25 Abs. 2 nicht zusätzlich als Straßenverkehrszeichen zählen. Damit ist aber keine Änderung der Rechtslage in bezug auf Hinweisschilder anderer Art - also solchen, die in der Straßenverkehrsordnung nicht vorgesehen sind - eingetreten. Von der mit den Erkenntnissen vom 28. Oktober 1981, Zl. 81/17/0047, und vom 21. September 1983, Zl. 83/17/0060, begründeten Rechtsprechung betreffend die Unzulässigkeit der Kombination von Straßenverkehrszeichen und Hinweisschildern anderer Art abzugehen, besteht aus Anlaß des Beschwerdefalls kein Grund.

Im Beschwerdefall war neben Straßenverkehrszeichen ein in der StVO nicht vorgesehenes in der Beschwerde näher bezeichnetes Hinweisschild auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen zusätzlich angebracht. Damit lag ein Kundmachungsmangel vor, der der Kurzparkzonenverordnung ihre Geltung nahm. Eine Kurzparkzone im Sinne der StVO lag daher in diesem Zeitraum nicht vor. Damit fehlte es an einer Voraussetzung für die Gebührenpflicht im Sinne der Parkgebührenverordnung. Der Beschwerdeführer ist daher mit seinem Beschwerdevorbringen im Recht.

Da die belangte Behörde rechtswidrig von einer bestehenden Gebührenpflicht ausging, belastete sie ihren Bescheid aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Ein Eingehen auf das übrige Beschwerdevorbringen erübrigt sich somit. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170153.X00

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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