RS UVS Kärnten 2003/06/27 KUVS-1456/7/2002

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Veröffentlicht am 27.06.2003
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Rechtssatz

Wann eine enge Stelle der Fahrbahn vorliegt, ist jeweils nach dem Einzelfall zu beurteilen. Eine Fahrbahnstelle ist dann ?eng", wenn neben dem abgestellten Fahrzeug nur eine Fahrbahnbreite von weniger als 2,5 m frei bleibt. Es hängt von den abstrakten, z.B. durch bauliche Verhältnisse bedingten Umständen ab, ob eine ?enge" Stelle der Fahrbahn vorliegt und nicht von einer konkreten Behinderung anderer Lenker am Vorbeifahren. Eine enge Stelle der Fahrbahn liegt dann nicht vor, wenn z.B. in einer Einbahnstraße trotz des Abstellens eines Kfz noch eine Fahrbahnbreite von 2,5 m verbleibt, es sei denn, es handelt sich nicht um eine gerade verlaufende Fahrbahn. Liegt kein sicherer Beweis vor, ob ein tatbildmäßiges Verhalten iSd § 24 Abs. 1 lit. b der StVO seitens des Berufungswerbers vorlag, ist er vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf exkulpiert. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Fahrbahn, enge Stelle, Fahrbahnbreite, Behinderung, Vorbeifahren, Eisenbahnstraße
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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