RS UVS Niederösterreich 2003/11/12 Senat-KO-03-2086

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Veröffentlicht am 12.11.2003
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Rechtssatz

Die Erfüllung dieses Tatbestandes setzt die konkrete Behinderung eines Fußgängers voraus.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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