TE UVS Niederösterreich 2003/11/12 Senat-KO-03-2086

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Veröffentlicht am 12.11.2003
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich des Punktes 1 aufgehoben.

Text

Unter Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 24 Abs 1 lit o iVm § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von ? 36,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte am ** ** **** um 22,19 Uhr in K*********, Dr M** B************ ** den Opel * ***** * auf dem Gehsteig abgestellt und dadurch einen Fußgänger an der Benützung des Gehsteigs gehindert hat.

 

Vertreten durch Herrn Dr F******** B*******, Rechtsanwalt in K*********, hat der Beschuldigte gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Berufung erhoben. Er macht zu Punkt 1 geltend, am angegebenen Tatort sei der Gehsteig derart schmal, dass ein Abstellen mit allen 4 Rädern am Gehsteig gar nicht möglich sei. Diesbezüglich habe er die Anfertigung einer Tatortskizze beantragt, die Behörde sei diesem Antrag jedoch nicht nachgekommen. Tatsächlich sei der Pkw nur mit zwei Rädern auf dem Gehsteig abgestellt gewesen. Aus der Aussage des Anzeigelegers ergebe sich auch nicht, dass dadurch jemand behindert worden sei. Er beantrage daher die Einstellung des Verfahrens.

 

Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anzeige des Gendarmerieposten K********* vom ** ** **** hat der Beschuldigte am angegebenen Tatort den in Rede stehenden Pkw auf einem Gehsteig abgestellt und dadurch einen Fußgänger an der Benützung eines Gehsteiges gehindert.

 

Die über Veranlassung der Berufungsbehörde im Berufungsverfahren als Zeugen einvernommenen Gendarmeriebeamten Insp N***** G***** und Insp H***** Ö*********** haben übereinstimmend angegeben, das Kfz sei damals mit allen Rädern auf dem Gehsteig gestanden. Es sei damals aber kein Fußgänger anwesend gewesen, welcher den Gehsteig benützen wollte. Für einen Fußgänger wäre es aber nicht möglich gewesen, den Gehsteig zu benützen, da auf beiden Seiten des Wagens nur mehr ca 30 cm vom Gehsteig frei waren.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs 1 lit o StVO 1960 ist das Halten und das Parken verboten, wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges gehindert sind.

 

Im gegenständlichen Fall hat der Beschuldigte nach übereinstimmenden Angaben der beiden Gendarmeriebeamten den Pkw am angegebenen Tatort so abgestellt, dass auf beiden Seiten nur mehr ca 30 cm frei blieben und somit ein Fußgänger an der normalen Benützung des Gehsteiges gehindert worden wäre. Die Beamten haben jedoch auch übereinstimmend angegeben, dass sich zum angegebenen Tatzeitpunkt gar keine Fußgänger im Bereich des Tatortes befunden haben, welche hätten gehindert werden können.

 

Unter diesen Umständen kommt allerdings nach Auffassung der Berufungsbehörde eine Übertretung des § 24 Abs 1 lit o StVO 1960 nicht in Betracht, da die Erfüllung dieses Tatbestandes die konkrete Behinderung eines Fußgängers voraussetzt.

 

Es war daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses zu verfügen.

 

Ob dem Beschuldigten allenfalls eine Übertretung des § 8 Abs 4 StVO 1960 angelasteten werden kann, wird seitens der Erstbehörde zu prüfen sein.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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