Dem Beschuldigten kann die Nichtbeachtung eines Vorschriftszeichens gem § 52/13b StVO, welches eine Örtlichkeit mit Anfang und Ende kennzeichnete, samt angebrachter Zusatztafel mit dem Inhalt ?vom 15.09.2001 ab 05.30 Uhr bis 24.09.2001 10.00 Uhr, ausgenommen Behindertenfahrzeuge", verwaltungsrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn, wie aus dem Verordnungstext der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt zu entnehmen ist, eine solche Zusatztafel nie verordnet wurde und weiters in der Verordnung ein zeitlicher Geltungsbereich, wie er kundgemacht wurde, nicht zu entnehmen ist.
(Einstellung des Verfahrens)