TE UVS Steiermark 2003/01/13 30.14-113/2001

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Veröffentlicht am 13.01.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Gasser-Steiner über die Berufung des G S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 11.10.2001, GZ.: 15.1 1880/2000, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 21.1.2000, um 22.35 Uhr, den PKW in J (Schutzinsel), auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden kann, gehalten. Wegen Missachtung der Rechtsvorschrift des § 24 Abs 1 lit. n StVO verhängte die belangte Behörde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von S 700,-- (? 50,87) - im Falle der Uneinbringlichkeit 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde der Betrag von S 70,-- (? 5,09) vorgeschrieben.

In seiner fristgerecht erhobenen Berufung verweist G S auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren (Schreiben vom 8.5.2000 und vom 18.12.2000). Aus diesen schriftlichen Eingaben geht hervor, dass der Berufungswerber nicht bestreite, sein Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt in J, in Höhe B geparkt gehabt zu haben. Allerdings könne er aus dem ihm gemachten Vorhalt - Halten eines Fahrzeuges auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden könne - nicht ableiten, welches Verbot er verletzt habe solle. Von ihm werde daher angenommen, dass es sich um das Aufstellen von Fahrzeugen auf einer Schutzinsel handle. Bei der Abstellörtlichkeit habe es sich seiner Auffassung nach nicht um eine Schutzinsel gehandelt, da die hiefür erforderlichen Merkmale nach § 2 Abs 1 Ziff 13 StVO - ein für den Fußgänger innerhalb der Fahrbahn bestimmter und wie ein Gehsteig ausgeführter Straßenteil - nicht vorgelegen seien. Die Örtlichkeit habe man vielmehr als Parkplatz interpretieren können, da auf Grund der im Winter vorherrschenden Wetterverhältnisse (Parkplatzmangel durch Schneemassen) ohnehin weniger Parkplätze zur Verfügung stünden und dort der übrige Verkehr durch abgestellte Fahrzeuge weder gefährdet noch behindert worden sei. Im Übrigen gäbe es zur Beanstandung von Fahrzeuglenkern im ruhenden Verkehr andere Möglichkeiten, wie etwa die Anbringung eines Organmandates oder die Hinterlassung eines Lenkerverständigungszettels. In diesem Fall hätte man als Lenker noch die Möglichkeit gehabt, mit dem amtshandelnden Organ Kontakt aufzunehmen, um die Angelegenheit allenfalls nach einer Ermahnung oder Bezahlung eines Organmandates zu erledigen. Allein eine Benachrichtigung der Bundesstraßenverwaltung, dass auf Grund der geparkten Fahrzeuge die Schneeräumfahrzeuge nicht passieren hätten können, könne zu einer Anzeigenerstattung nicht ausreichen. Wäre der Verkehr tatsächlich behindert gewesen, hätte wohl mit einer Abschleppung vorgegangen werden müssen. Der Berufungswerber ersuchte im Sinne der Verhältnismäßigkeit um Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Am 10. Jänner 2003 fand vor Ort eine mündliche Verhandlung statt. Der Berufungswerber verwies im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen. Die Straßen- und Witterungsverhältnisse am Verhandlungstag waren vergleichbar mit jenen am 21.1.2000.

Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens werden zum Tatort folgenden Feststellungen getroffen:

Die B in J führt als in beide Richtungen befahrbare Straße von der Peripherie direkt ins Stadtzentrum, wo wenige Meter vor dem Haus Nr. in der Fahrbahnmitte eine langgezogene, in der Folge parallel zu mehreren Gebäudefronten verlaufende, inselartig ausgebildete Verkehrsfläche in PKW-Breite ansetzt, die die beiden Fahrstreifen der Burggasse baulich (pombierte Pflasterung) voneinander trennt. Diese Einrichtung dient augenscheinlich der Regelung und Sicherung des Verkehrs im Ortskern und ist nicht für den Fußgängerverkehr bestimmt. Für diesen sind gesondert Schutzwege angelegt, die über die B führen und im Bereich der Sicherungseinrichtung wie Gehsteige ausgebildet sind. Am 21.1.2000, um 22.35 Uhr hatte der Berufungswerber den PKW in der Fahrbahnmitte der B auf Höhe Haus Nr. auf der oben beschriebenen Verkehrsfläche abgestellt, die im dortigen Bereich ohne Verletzung eines gesetzlichen Verbotes befahren werden kann.

Die rechtliche Beurteilung ergibt Folgendes:

Eine inselartig ausgebildete, jedoch nicht für Fußgänger bestimmte Verkehrsfläche ist gleich einer Schutzinsel im Sinne des § 2 Abs 1 Ziff 13 StVO zu werten (VwGH 27.1.1984, 82/02/0213, ZVR 1985/53).

§ 24 Abs 1 lit n StVO verbietet das Halten und Parken auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden können. Diese Bestimmung soll gewährleisten, dass auch Verkehrsteilnehmer bestraft werden können, die bei der Übertretung von Verboten der StVO nicht betreten werden können, die Übertretung nachträglich jedoch durch den Standort des Fahrzeuges einwandfrei feststeht. Der Berufungswerber soll gegen dieses Vorbot verstoßen haben, weil er sein Fahrzeug auf einer Schutzinsel abgestellt hat. Damit verkennt die belangte Behörde die Rechtslage.

Wie schon angedeutet, formuliert der § 24 Abs 1 lit n StVO einen Auffangtatbestand, der subsidiär nur dann zur Anwendung kommt, wenn ein vorschriftswidriges Verhalten - das Gesetz verweist beispielhaft auf die Verbote nach § 7 Abs 4 und § 52 Ziff 1 StVO - nur mittelbar aus dem späteren Abstellort des Fahrzeuges abzuleiten ist.

Dies ist hier nicht der Fall. Zum einen befindet sich im Bereich der Schutzinsel kein vom Berufungswerber zu beachten gewesenes Verbot, welches er im Zufahren zum Abstellort missachtet haben könnte. Zum anderen gibt es einschlägige Bestimmungen in der StVO, die das Parken eines Fahrzeuges auf einer Schutzinsel an sich unter Strafe stellen: § 8 Abs 4 StVO verbietet die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art. Nach § 24 Abs 1 lit g StVO ist das Halten und Parken verboten, wenn durch das haltende oder parkende Fahrzeug der Lenker eines anderen Fahrzeuges gehindert wird, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (u.a. Schutzinsel) rechtzeitig wahrzunehmen. Das Verhalten des Berufungswerbers wäre daher nach den genannten Bestimmungen zu beurteilen bzw. zu überprüfen gewesen. Nachdem eine in diese Richtung gehende taugliche Verfolgungshandlung innerhalb der gesetzlichen Frist des § 31 Abs 2 VStG von 6 Monaten nicht gesetzt worden ist, ist jedenfalls Verfolgungsverjährung eingetreten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Schutzinsel Benützungsverbot gesetzliches Verbot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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