Wenngleich der Berufungswerber durch Parken im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel ?Taxistandplatz in der Zeit von 19.00 bis 07.00 Uhr" ein tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des § 24 Abs 1 lit a StVO setzte, so ist aufgrund der Tatsache, dass schlechte Witterungsverhältnisse herrschten, es bereits dunkel war und der Abstellplatz, den der Berufungswerber zum Parken benützte, in einer Reihe von bereits abgestellten PKW `s war, dass sich im Nahbereich ein Parkscheinautomat befand und das entsprechende Vorschriftszeichen über das Halte- und Parkverbot mit den auf der Zusatztafel enthaltenen Beschränkungen aufgrund einer Hecke schlecht sichtbar war sowie selbst der Anzeigenerstatter einräumte, dass die auf der Fahrzeugbahn angebrachte Bodenmarkierung bis auf den Buchstaben ?i" des Wortes Taxi kaum mehr zu sehen war, von einem herabgesetzten Verschulden auszugehen und daher mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden, da die Folgen der Übertretung nicht derart bedeutend waren, dass mit einer Bestrafung hätte vorgegangen werden müssen.