Begründung: I) Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe am 5.2.1994, von 8.05 Uhr bis 8.20 Uhr, in Wien, S-gasse den Pkw mit dem Kennzeichen W-18 1) außerhalb eines Parkplatzes schräg zum Rande der Fahrbahn abgestellt, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung bzw Verkehrsbehinderung gegeben gewesen sei und 2) im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels während der Betriebszeit nicht nur kurz zum Ein- oder Aussteigen abgestellt, wo... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 25.02.1994, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 13.07 Uhr, im Gemeindegebiet von Feldkirchen b.G., vor dem Abfertigungsgebäude des Flughafen Graz-Thalerhof, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GU.. (LKW) 1.) auf einem Schutzweg gehalten; 2.) das Kraftfahrzeug verwendet, obwohl keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht war, da diese abgelaufe... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 25.02.1994, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 13.07 Uhr, im Gemeindegebiet von Feldkirchen b.G., vor dem Abfertigungsgebäude des Flughafen Graz-Thalerhof, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GU.. (LKW) 1.) auf einem Schutzweg gehalten; 2.) das Kraftfahrzeug verwendet, obwohl keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht war, da diese abgelaufe... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatort einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit c StVO ist mit der Angabe auf einem Schutzweg -vor dem Abfertigungsgebäude des Flughafens Graz-Thalerhof- gehalten zu haben, nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend präzisiert, wenn sich an diesem Ort zwei Schutzwege befinden. So ist hinsichtlich der im ruhenden Verkehr begangenen Delikte an die Exaktheit der Tatortumschreibung ein strenger Maßstab anzulegen (sinngemäß). Dies gilt nicht für das Abstellen des Fahrzeuges ent... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatort einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit c StVO ist mit der Angabe auf einem Schutzweg -vor dem Abfertigungsgebäude des Flughafens Graz-Thalerhof- gehalten zu haben, nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend präzisiert, wenn sich an diesem Ort zwei Schutzwege befinden. So ist hinsichtlich der im ruhenden Verkehr begangenen Delikte an die Exaktheit der Tatortumschreibung ein strenger Maßstab anzulegen (sinngemäß). Dies gilt nicht für das Abstellen des Fahrzeuges ent... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Verstoß gegen § 24 Abs 1 lit d StVO kommt nur im Bereich von Kreuzungen in Betracht (VwGH 13.3.1981, 2651/80). Eine Kreuzung setzt naturgemäß das Vorhandensein mindestens zweier Straßen und damit auch zweier Fahrbahnen (§ 2 Abs 1 Z 1 und 2 StVO) voraus (VwGH 20.2.1981, 2275/80). Auf einer Seite einer Fahrbahn kann es immer nur einen Fahrbahnrand (und nicht einander kreuzende Fahrbahnränder) geben, egal wie die Linienführung des Fahrbahnverlaufes aussieht. In diesem Sinne li... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufgrund des Beweisergebnisses kann nicht davon ausgegangen werden, daß hier dem Meldungsleger ein Ablesefehler nicht unterlaufen ist. Immerhin unterscheidet sich ein Audi 100 von einem VW Kombi doch erheblich. Ein Ablesefehler ist hier vielmehr sogar sehr wahrscheinlich. Der Meldungsleger bezeichnet dieses Fahrzeug sowohl am hinterlegten Organmandat als auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 16.12.1994 als einen Audi 100. Primär ist daher aus diesem Grund das Straferkenntni... mehr lesen...
Begründung: I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde: 1. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses enthielt den Vorwurf, der Berufungswerber habe zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort als Lenker des Kfz mit dem Kennzeichen W 10 dieses zum Halten abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz: "Ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen von 8.00 - 17.00 Uhr" kund... mehr lesen...
Begründung: I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde: 1. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben am 1.9.1993 um 10.20 Uhr in Wien, S-Straße das Kfz W 74 nicht zur Durchführung einer Ladetätigkeit abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot ("Ladezone") besteht, wodurch ein berechtigter Fahrzeuglenker am Zufahren zur Ladezone gehindert war. Sie... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird "Halten und Parken verboten, ausgenommen zwei Behindertenfahrzeuge" festgelegt, wobei das Verbotszeichen "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel gemäß § 54 Abs 5 lit h StVO, wobei letztere zusätzlich mit einem nach links und rechts weisenden Pfeil unter Beifügung der Entfernungsangabe "3,5 m" versehen war und die auf der Zusatztafel unter Beisetzung einer Entfernungsangabe angebrachten Pfeile den örtlichen Geltungsbereich der verfügten Ausnahme (Behindertenzone) k... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine ausreichende Bezeichnung des Tatortes von Übertretungen nach § 24 Abs 1 lit a und § 24 Abs 3 lit d StVO liegt im Sinne des § 44 a Z 1 VStG nicht vor, wenn der Abstellort des Fahrzeuges nur mit -Jagerberg, auf der Gemeindestraße, Richtung St. Stefan/R. - beschrieben wird und diese Gemeindestraße eine Gesamtlänge von 1150 m (bzw. das Halteverbot eine Strecke von ca. 650 m) aufweist. Eine wesentlich genauere Beschreibung des Tatortes (nähere Bezugspunkte, etc.) wäre möglich g... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 3 Abs.1 O.ö. PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung, außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten strafbaren Handlung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Nach § 3 Abs.2 O.ö. PolStG sind unter störendem Lärm alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen. Nach § 3 Abs.3 O.ö. PolStG ist störender Lärm dann al... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Fahrbahn ist an der besagten Stelle ca. 7 m breit. In Fahrtrichtung ortsauswärts (Richtung Westen = Abstellrichtung des Berufungswerberfahrzeuges) ist aus der Position des abgestellten Fahrzeuges die Hauptstraße auf etwa 70 m einsehbar. Für den in dieser Richtung aus Richtung Ortszentrum herannahenden Verkehr konnte das abgestellte Fahrzeug auf ca. 80 m gesehen werden. Ein Gegenverkehr konnte etwa 30 m vor dem knapp (ca. 50 cm) am rechten Fahrbahnrand, in Höhe der östlichen... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist an der Tatörtlichkeit die diesbezügliche Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 16.12.1982 lediglich durch ein Verbotszeichen "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ausgenommen KFZ von Behinderten - zwei PKW" kundgemacht worden und ist der Verlauf des entsprechenden Straßenabschnittes nicht durch Pfeile im Sinne des § 52 Z 13a Abs 2 lit c StVO 1960 angezeigt worden, so ist die Verordnung nicht entsprechend dem Gesetz kundgemacht, denn zu... mehr lesen...
Rechtssatz: Befindet sich der Tatort einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit n StVO aktenkundig innerhalb des Bereiches eines Einfahrtverbotes nach § 52 Abs 2 StVO -ausgenommen GVB-Busse, Radfahrer und Zufahrt-, wobei sich der Beschuldigte auf die Ausnahmeregelung der Zufahrt beruft, da er mit der Absicht des Parkens in der betreffenden Straßenstelle eingefahren sei, hätte ihm als wesentliches Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 44 a Z 1 VStG vorgehalten werden müssen, daß er zur Tatzeit nicht... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 99 Abs.3 lit.a iVm § 24 Abs.1 lit.a StVO begeht ua derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, der sein Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" (§ 52 lit.a Z13b StVO) parkt. Daß der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall sein Fahrzeug in einem solcherart gekennzeichneten Straßenabschnitt abgestellt hatte, wird von ihm selbst nicht bestritten. Er wendet jedoch ein, daß das Halteverbot zu e... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten, er habe sein Fahrzeug in einer "Einbuchtung" abgestellt und den fließenden Verkehr nicht behindert exkulpiert nicht, da es sich bei einem Halte- und Parkverbot um ein absolutes Verbot handelt, das ungeachtet einer allfälligen Behinderung für den fließenden Verkehr zu beachten ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Höchst- und Mindestmaße für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen nach § 48 Abs 5 StVO, wonach der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,20 m betragen darf, müssen nicht zentimetergenau eingehalten werden. Eine Überschreitung von 20 cm ist jedoch gesetzwidrig (VfGH 16.12.1975, in JBL 1977, 256). Wird allerdings ein Verbotszeichen (hier Halte... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit d StVO ist der Tatort mit Angabe einer Kreuzung Kaiserfeldgasse - Nelkengasse nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend bezeichnet, wenn die Kreuzung vier verschiedene Schnittpunkte einander kreuzender Fahrbahnränder aufweist und somit in diesem Bereich vier verschiedene Tatorte in Betracht kommen (VwGH 20.01.1986, 85/02/0231). Schlagworte Straßenverkehrsordnung Tatort mehr lesen...
Rechtssatz: Wird in einem Straferkenntnis dem Beschuldigten zur Last gelegt, in X an der "Draulände" im Halte- und Parkverbot einen PKW abgestellt zu haben, so handelt es sich dabei um keine ausreichende Tatkonkretisierung, weil es sich bei der "Draulände" um eine 1,5 km lange Wegstrecke handelt (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 13.6.1994 um 12.30 Uhr in Wien 10., Arthaberplatz 3, als Lenker des KFZmit dem Kennzeichen W-MI das Fahrzeug im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels während der Betriebszeit nicht nur kurz zum Ein- oder Aussteigen abgstellt, wodurch das Massenbeförderungsmittel am Zu- oder Wegfahren bzw Personen beim Ein- oder Aussteigen behindert wurden und habe dadurch gegen die im
Spruch: gena... mehr lesen...
Rechtssatz: Liegt dem, dem Beschuldigten zur Last gelegtem Verhalten, das Abstellen eines Fahrzeuges im beschilderten Halteverbot, keine dem Gesetz entsprechende Verordnung - trotz des kundgemachten Halte- und Parkverbots vor Ort - zugrunde - vorliegend wurde von der zuständigen Gemeinde nach mehrfachen Urgenzen bei der Erstinstanz mitgeteilt, daß die Verordnung über das in Rede stehende Halte- und Parkverbot nicht "erhoben bzw eruiert" werden konnte - so ist das Verwaltungsstrafverfahren ... mehr lesen...
Begründung: Auf Grundlage des abgeführten Ermittlungsverfahrens erging gegen den Beschuldigten das angefochtene Straferkenntnis mit folgender Tatumschreibung: "Sie haben am 14.4.1994 von 7.00 - 10.45 Uhr in Wien 15., Palmgasse 10 das KFZ W-84 in einem beschilderten Halte- und Parkverbot ("Ladezone") abgestellt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: §24/1a StVO." In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung führte der Beschuldigte im wesentlichen aus, der
Spruch: des St... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, Zl Cst 49991-D/94, vom 24.10.1994, enthält folgenden
Spruch: "Sie haben am 22.12.1993 von 09.00 bis 09.15 Uhr in Wien, A-straße, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-51 nicht zur Durchführung einer Ladetätigkeit abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot ("Ladezone") besteht. Sie haben dadurch folg... mehr lesen...
Rechtssatz: 1) Die Begriffe "Abstellen" und "Aufstellen" umfassen als Oberbegriffe sowohl den Begriff "Halten" als auch den Begriff "Parken". 2) Der "Absteller" eines Fahrzeuges trägt auch die Verantwortung für den nachfolgenden Zeitpunkt, zu welchem das Fahrzeug vom Meldungsleger festgestellt wurde, weil es sich hiebei um ein Dauerdelikt handelt. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx bestrafte J**** H***** mit Straferkenntnis vom 14.12.1993, Zl 3-****-93 wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §99 Abs3 lita iVm §24 Abs1 litc StVO, weil er als Lenker des PKW ** ***X am 13.06.1993 um 15,50 Uhr in P*******, N*********** Straße nächst Haus Nr 1 das Fahrzeug im Bereich von weniger als 5 m vor dem Schutzweg aus der Sicht des ankommenden Verkehrs gehalten habe, obwohl die Benützung des Schutzweges nicht durch Lichtzeichen geregelt gewesen sei. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Halte- und Parkverbot vor nicht durch Lichtzeichen geregelten Schutzwegen gilt auch für Inhaber eines Ausweises gemäß §29b StVO. mehr lesen...
Rechtssatz: Ragt ein Teil des Fahrzeuges in den 5 m Bereich (Abstand zum Schutzweg 4,88 m), dann ist es nicht entscheidend, wie weit entfernt vom Schutzweg das Fahrzeug gestanden ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verordnung des Magistrates X vom 23.8.1991, wonach nahezu der gesamte innerstädtische Bereich von X zur gebührenpflichtigen Kurzparkzone erklärt wurde, stellt eine lex generalis dar, welche die Gültigkeit der Verordnung vom 23.11.1989 (Fußgängerzonenverordnung) nicht beeinträchtigt. Das haben auch Besitzer von Ausnahmegenehmigungen für die Kurzparkzone einer Fußgängerzone zu beachten, wenn befristet Teile dieser Kurzparkzone - etwa zur Abhaltung eines Marktes - für welche ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist an einer Tatörtlichkeit ein Halte- und Parkverbot ordnungsgemäß kundgemacht, so handelt es sich dabei um eine "lex spezialis" zu einer, für den gesamten innerstädtischen Bereich gültig verordneten Kurzparkzone, so daß an den solchermaßen gekennzeichneten Straßenstellen weder zu halten noch zu parken ist. Dies gilt auch für Besitzer sogenannter Ausnahmebewilligungen für die Kurzparkzone, da solche lediglich dazu berechtigen, den PKW innerhalb der gebührenpflichtigen Kurzpark... mehr lesen...