Eine Verordnung des Magistrates X vom 23.8.1991, wonach nahezu der gesamte innerstädtische Bereich von X zur gebührenpflichtigen Kurzparkzone erklärt wurde, stellt eine lex generalis dar, welche die Gültigkeit der Verordnung vom 23.11.1989 (Fußgängerzonenverordnung) nicht beeinträchtigt. Das haben auch Besitzer von Ausnahmegenehmigungen für die Kurzparkzone einer Fußgängerzone zu beachten, wenn befristet Teile dieser Kurzparkzone - etwa zur Abhaltung eines Marktes - für welche die Ausnahmegenehmigung gilt, für den Verkehr gesperrt werden, mit der Wirkung, daß sie ihren PKW dort weder zum Halten noch zum Parken abstellen dürfen.