TE UVS Wien 1995/02/09 03/21/4345/94

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.02.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hollinger über die Berufung des Herrn Alexander B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, vom 24.10.1994, Zahl Cst 49991-D/94, wegen Verwaltungsübertretung gemäß §24/1a StVO, entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß §45 Abs1 Zif1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß §65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, Zl Cst 49991-D/94, vom 24.10.1994, enthält folgenden Spruch:

"Sie haben am 22.12.1993 von 09.00 bis 09.15 Uhr in Wien, A-straße, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-51 nicht zur Durchführung einer Ladetätigkeit abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot ("Ladezone") besteht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§99/3a iVm §24/1a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960). Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von S 900,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden gemäß §99/3a StVO. Ferner haben Sie gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG zu zahlen:

S 90,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 990,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§54d VStG)."

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten, in welcher dieser - wie schon im erstinstanzlichen Verfahren - vorbringt, daß er das im Spruch des Straferkenntnisses genannte Kraftfahrzeug am Abend des 17.12.1993 vorschriftsmäßig in Wien, auf der A-straße, etwa bei Hausnummer x geparkt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sich dort weder eine beschilderte Halteverbotszone befunden, noch transportable Vorschriftszeichen, die das Halten und Parken untersagt hätten. In der Zeit vom 18.12.1993 bis 2.1.1994 sei er auf Urlaub im Ausland gewesen, was er mit der beigelegten Kopie sowohl der Ein- bzw Ausreisestempel in seinem Paß, als auch mit einer Kopie seines Flugtickets bewiesen hätte.

Im Akt erliegt folgender Bericht des RvI Christian R vom 20.6.1994:

"Am 22.12.1993, gegen 09.00 Uhr wurde ich während meines Streifendienstes mit dem Streifenkraftwagen C/3, wegen einer Verparkung in Wien, A-straße, zum Einschreiten aufgefordert. Der Aufforderer hatte einen rechtsmäßigen Bescheid. Gemäß dieses Bescheides wurden die transportablen Halteverbotstafeln am 20.12.1993, um 11.00 Uhr durch den Aufforderer B Herbert aufgestellt und die Aufstellung der transportablen Halteverbotszone polizeilich angemeldet. Dem Bescheid war eine Kennzeichenliste angeschlossen. Das gegenständliche Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-51 war jedoch nicht angeführt. Da der Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen BB 24 zum Zwecke der Ladetätigkeit durch das vorschriftswidrig abgestellte Kraftfahrzeug die Ladezone nicht benutzen konnte, wurde die Entfernung des Fahrzeuges durch die Magistratsabteilung 48 veranlaßt und die polizeiliche Anzeige erstattet."

Aus der Anzeige und dem Akt ergibt sich, daß die transportablen Vorschriftszeichen, welche die Halteverbotszone beschilderten (Verordnungsdaten MA 46-PE/B/03/02083/93/GRG/JUS) am 20.12.1993 um 11.00 Uhr aufgestellt und am 22.12.1993, 15.30 Uhr entfernt wurden. Die Halteverbotszone galt am 22.12.199 von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr vor der Liegenschaft in Wien, A-straße, auf einer Länge von 25 m.

Richtig ist, daß sich das Fahrzeug des Berufungswerbers nicht in der Liste befindet, die zum Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen angefertigt wurde und die die in Wien, A-straße, zu diesem Zeitpunkt abgestellten Fahrzeuge umfaßt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 9.2.1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher sich der Berufungswerber wie folgt verantwortete:

"Ich habe das Fahrzeug am 17.12.1993 an der Tatörtlichkeit abgestellt. Ich bin am 18.12.1993 nach M abgereist. Ich habe daher keineswegs das Fahrzeug nach diesem Datum abstellen können. Als Beweis dafür lege ich meinen Reisepaß vor, woraus sich ergibt, daß ich am 18.12.1993 in M eingereist bin und am 2.1.1994 ausgereist bin. Die Stempeln befinden sich auf Seite 31. Weiters kann ich zum Beweis das Flugticket vorlegen.

Wie ich am 17.12.1993 das Fahrzeug an der dann angezeigten Stelle abgestellt habe, waren keine Halte- und Parkverbotstafeln aufgestellt. Ich kann mir den Umstand, daß mein Fahrzeug nicht auf der angefertigten Liste draufsteht nur damit erklären, daß es offensichtlich übersehen wurde, auf die Liste aufzunehmen."

Da der Berufungswerber aber nachweislich bereits am 18.12.1993 Österreich verlassen hat, konnte er sein Fahrzeug nicht nach diesem Zeitpunkt in Wien, A-straße, abstellen. Dem Berufungswerber wird Glauben gechenkt, daß er sein Fahrzeug am 17.12.1993 an der Tatörtlichkeit abgestellt hatte. Da der Berufungswerber somit sein Fahrzeug vor dem Aufstellen der gegenständlichen Halte- und Parkverbotstafel am 20.12.1993 an der Tatörtlichkeit abstellte, konnte ihn an der Verwirklichung des ihm vorgeworfenen Tatbestandes kein Verschulden treffen und war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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