TE UVS Wien 1995/02/23 03/20/5056/94

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.02.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Schopf über die Berufung des Herrn Jaromir M, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Favoriten, vom 21.12.1994, Zl Cst 166809/F/94, wegen Übertretung des §24 Abs1 lite StVO entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß §45 Abs1 Zif2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß §65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 13.6.1994 um 12.30 Uhr in Wien 10., Arthaberplatz 3, als Lenker des KFZmit dem Kennzeichen W-MI das Fahrzeug im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels während der Betriebszeit nicht nur kurz zum Ein- oder Aussteigen abgstellt, wodurch das Massenbeförderungsmittel am Zu- oder Wegfahren bzw Personen beim Ein- oder Aussteigen behindert wurden und habe dadurch gegen die im Spruch genannte Norm verstoßen, weswegen über ihn eine Geldstrafe von S 1.200,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt und ein erstinstanzlicher Strafkostenbeitrag von 10% der verhängten Geldstrafe zur Zahlung vorgeschrieben wurde. Dieses Straferkenntnis gründet sich im wesentlichen auf die in der Anzeige vom 13.6.1994 festgehaltenen Daten sowie auf die zeugenschaftliche Aussage des Meldungslegers Peter A vom 18.11.1994, wonach im gegenständlichen Haltestellenbereich Buslinien zu unterschiedlichsten Zeiten diese Haltestelle benützten, daß auf der Haltestellentafel noch nie eine Linienbezeichnung angegeben war, weil dort so viele verschiedene Busse halten und daß es unmöglich sei, all diese Linien an der Haltestellentafel ersichtlich zu machen. Zur angegebenen Tatzeit sei ein Bus der Linie 13A gerade in den Haltestellenbereich eingefahren und konnte somit eindeutig die Haltestellenverparkung durch das angezeigte KFZ festgestellt werden.

Innerhalb offener Frist erhob der Beschuldigte dagegen eine fälschlicherweise als Einspruch bezeichnete Berufung, in welcher er vorbrachte, es befänden sich in dem sogenannten Haltestellenbereich keine Bodenmarkierungen, an der Haltestellentafel keine Liniennummern und auf der Haltestellentafel weiters kein Text über die Beförderungszeiten. Gemäß §24 Abs1 lite StVO 1960 ist das Halten und Parken im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist im Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels verboten. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.9.1990, 89/03/0125 ausgeführt:

"Die Straßenverkehrsordnung selbst enthält keine Bestimmung, auf welche Weise der Normunterworfene von den für die Erfüllung des Tatbestandes erforderlichen Betriebszeiten Kenntnis erlangt. Die Betriebszeiten sind den Fahrplänen zu entnehmen. Gemäß §10 Abs2 zweiter Satz der 1. Durchführungsverordnung, BGBl Nr 206/1954, zum Kraftfahrliniengesetz 1952 sind an den Haltestellen gut lesbare Fahrpläne oder Auszüge aus diesen (Abfahrts- beziehungsweise Ankunftszeiten) unter Angabe der die Kraftfahrlinien betreibenden Unternehmen anzuschlagen. Auch daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß die Fahrpläne oder Auszüge aus diesen an der Haltestellentafel selbst oder, wenn in einer Haltestelle mehrere Haltestellentafeln aufgestellt sind, an jeder dieser Haltestellentafeln anzuschlagen sind. Es genügt vielmehr, wenn die Betriebszeiten aus den in den Haltestellen angeschlagenen Fahrplänen oder aus Auszügen aus diesen zu entnehmen sind."

Seitens der Wiener Linien, der Wiener Stadtwerke Verkehrsbetriebe wurde mitgeteilt, daß sich zum Tatzeitpunkt an der Haltestellentafel ein Aviso für die Fahrgäste befand welches folgenden Wortlaut hatte:

"Diese Haltestelle wird bei Einziehfahrten ab ca 22.00 Uhr bis ca 00.30 Uhr eingehalten."

Angesichts dieses Umstandes ist festzustellen, daß zwar die Betriebszeiten ordnungsgemäß ausgehängt waren, daß aber, wie sich aus der Tatzeit "13.6.1994, 12.30 Uhr" ergibt, das gegenständliche Fahrzeug außerhalb der ausgehängten Betriebszeiten abgestellt war und somit ein wesentliches Tatbestandselement des §24 Abs1 lite StVO 1960 nicht erfüllt war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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