Wird "Halten und Parken verboten, ausgenommen zwei Behindertenfahrzeuge" festgelegt, wobei das Verbotszeichen "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel gemäß § 54 Abs 5 lit h StVO, wobei letztere zusätzlich mit einem nach links und rechts weisenden Pfeil unter Beifügung der Entfernungsangabe "3,5 m" versehen war und die auf der Zusatztafel unter Beisetzung einer Entfernungsangabe angebrachten Pfeile den örtlichen Geltungsbereich der verfügten Ausnahme (Behindertenzone) konkretisiert, so ergibt sich, daß der Verlauf des verfügten "Halten und Parken verboten" nicht durch Pfeile im Sinne des § 52 Z 13a Abs 2 lit c StVO 1960 angezeigt wurde. Zur Kundmachung eines Halte- und Parkverbotes genügt die Aufstellung eines einzigen Verkehrszeichens nur dann, wenn durch die Anbringung von Pfeilen im Sinne des § 52 Z 13a Abs 2 lit c StVO 1960 unter Beifügung einer Entfernungsangabe der Verbotsbereich festgelegt ist. Die Aufstellung bloß eines einzigen Verkehrszeichens ohne solche zusätzlichen Angaben entspricht nicht dem Gesetz und liegt ein Kundmachungsmangel vor (siehe auch VwGH vom 30.11.1994, 94/03/0075, 22.3.1995, 94/03/0076) (Einstellung des Verfahrens).