Ist an der Tatörtlichkeit die diesbezügliche Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 16.12.1982 lediglich durch ein Verbotszeichen "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ausgenommen KFZ von Behinderten - zwei PKW" kundgemacht worden und ist der Verlauf des entsprechenden Straßenabschnittes nicht durch Pfeile im Sinne des § 52 Z 13a Abs 2 lit c StVO 1960 angezeigt worden, so ist die Verordnung nicht entsprechend dem Gesetz kundgemacht, denn zur Kundmachung eines Halte- und Parkverbotes genügt die Aufstellung eines einzigen Verkehrszeichens nur dann, wenn durch die Anbringung von Pfeilen im Sinne des § 52 Z 13a Abs 2 lit c StVO 1960 unter Beifügung einer Entfernungsangabe der Verbotsbereich festgelegt ist. Die Aufstellung bloß eines einzigen Verkehrszeichens ohne solche zusätzliche Angaben entspricht dem Gesetz nicht (VwGH 30.11.1994, Zahl: 94/03/0075) (Einstellung des Verfahrens).