RS UVS Kärnten 1995/04/10 KUVS-343/3/95

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Veröffentlicht am 10.04.1995
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Rechtssatz

Der Hinweis des Beschuldigten, er habe sein Fahrzeug in einer "Einbuchtung" abgestellt und den fließenden Verkehr nicht behindert exkulpiert nicht, da es sich bei einem Halte- und Parkverbot um ein absolutes Verbot handelt, das ungeachtet einer allfälligen Behinderung für den fließenden Verkehr zu beachten ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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