Der Hinweis des Beschuldigten, er habe sein Fahrzeug in einer "Einbuchtung" abgestellt und den fließenden Verkehr nicht behindert exkulpiert nicht, da es sich bei einem Halte- und Parkverbot um ein absolutes Verbot handelt, das ungeachtet einer allfälligen Behinderung für den fließenden Verkehr zu beachten ist.