TE UVS Wien 1995/09/01 03/08/2392/94

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Veröffentlicht am 01.09.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Pipal über die Berufung des Herrn Dipl-Ing Rudolf R, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, vom 7.6.1994, Zl Cst 25613-D/94, wegen Übertretung des § 24 Abs 1 lit a StVO, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- auf S 600,--, bei Uneinbringlichkeit auf 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird gemäß § 64 Abs 2 VStG mit S 60,-- festgesetzt.

Dem Berufungswerber wird gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Text

Begründung:

I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde:

1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthielt den Vorwurf, der Berufungswerber habe zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort als Lenker des Kfz mit dem Kennzeichen W 10 dieses zum Halten abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz: "Ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen von 8.00 - 17.00 Uhr" kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestanden habe. Wegen Übertretung des § 24 Abs 1 lit a StVO 1960 wurde gemäß § 99 Abs 3 lit a dieses Gesetzes eine Geldstrafe von S 1.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt sowie der gesetzliche Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.

2. Dieser Vorwurf ergab sich aus einer Organstrafverfügung eines Sicherheitswachebeamten.

Nach einer Lenkeranfrage sowie in einem Einspruch gegen eine Strafverfügung teilte der Berufungswerber jeweils mit, daß er eine Ladetätigkeit durchgeführt habe, weil er der R-bank Pläne geliefert habe.

Der Sicherheitswachebeamte wies in einem Bericht ua darauf hin, daß eine Planlieferung nicht mit einer Ladetätigkeit verglichen werden könne.

In einer Stellungnahme vom 9.5.1994 führte der Berufungswerber aus, daß auch Pläne geladen und abgeladen werden müssen und sehr wohl in das Tätigkeitsbild einer Ladetätigkeit fallen.

3. In der rechtzeitigen Berufung wurde vorgebracht, der Berufungswerber habe eine Ladetätigkeit durchgeführt, "und zwar Planlieferungen für das Projekt Wien, S-Gasse zur R-bank Wien. Da das Laden nicht nur aus Entladen und Abladen besteht, sondern in meinem Fall das Ladegut - Pläne - dem Auftraggeber auch entsprechend übergeben werden mußten, wurde ein etwas längerer Zeitraum benötigt.

Erläuternd wird festgehalten, daß es erhebliche Zutrittskontrollen im Bereich der R-bank gibt, und dadurch der Zeitraum zwischen 13.00 Uhr und 13.35 Uhr verstrichen ist. Ausdrücklich möchte ich festhalten, daß außer den Ladetätigkeiten und Ladenebentätigkeiten (Wartezeit, Anmeldung bei Kontrollorganen, etc) keine anderen Dinge von mir betrieben wurden."

II. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

1. Zuerst war die Schuldfrage zu überprüfen:

1.1. Der objektive Tatbestand war folgendermaßen zu beurteilen:

1.1.1. Die verletzte Verwaltungsvorschrift lautet:

Gemäß § 24 Abs 1 lit a StVO 1960 ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b verboten.

Nach § 52 Z 13b dieses Gesetzes zeigt das dort abgebildete Zeichen "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "Anfang" den Beginn und mit der Zusatztafel "Ende" das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift "Ausgenommen Zustelldienste" zeigt an, daß das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift "Ausgenommen Ladetätigkeit" zeigt eine Ladezone an.

1.1.2. Der Sachverhalt wurde auf folgende Weise festgestellt:

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 1.9.1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher der Berufungswerber zur maßgeblichen Frage des Umfanges seiner "Ladetätigkeit" angab, er habe eine Rolle mit Plänen abgeliefert (Gewicht etwa 3 bis 5 Kilogramm, Länge ca 1,5 m, Durchmesser ca 15 cm).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nimmt der Unabhängige Verwaltungssenat Wien den im Spruch angeführten Sachverhalt als erwiesen an.

1.1.3. Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, daß der als erwiesen angenommene Sachverhalt den objektiven Tatbestand der verletzten Verwaltungsvorschrift erfüllt.

Denn § 62 Abs 1 StVO 1960 definiert den Begriff "Ladetätigkeit" als "das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge". Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof folgende Auslegung gefunden: "Als Objekt einer Ladetätigkeit kommt, da sich diese auf eine "Ladung" beziehen muß, weder ein einzelner Gegenstand, dessen Ausmaß und dessen Gewicht geringfügig sind und den eine Person bei sich trägt oder an sich nimmt, um ihn von einem Fahrzeug an einen anderen Ort zu bringen, noch eine Mehrzahl von Gegenständen (hier: zwei Aktentaschen und ein Aktenkoffer von nicht näher ausgeführter Größe und Gewicht, die zur Beschaffung von Aktenunterlagen verwendet wurden), die zusammengenommen das Merkmal der Geringfügigkeit nach Ausmaß und Gewicht aufweisen und von einer Person in der Hand, unter dem Arm oder in der Kleidung von einem Fahrzeug an einen anderen Ort gebracht werden, in Betracht (VwGH 18.5.1988, Zl 87/02/177; VwGH 13.11.1979, Zl 1671/79).

Nach dieser vom Sinn und Zweck der Vorschriften über Ladetätigkeiten bestimmten Auslegung war die im vorliegenden Fall durchgeführte Lieferung von Plänen nicht als "Ladetätigkeit" zu qualifizieren, sodaß die Ausnahmeregelung für Ladetätigkeiten keine Anwendung fand.

1.2. Das Verschulden war folgendermaßen zu beurteilen:

1.2.1. Nach § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

1.2.2. Da die im vorliegenden Fall verletzte Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt und auch zu ihrem Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, hätte also der Berufungswerber glaubhaft machen müssen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Solche schuldbefreienden Umstände haben sich jedoch nicht ergeben.

Daher ist auch das Verschulden als erwiesen anzusehen.

Denn über den Rechtsirrtum bestimmt § 5 Abs 2 VStG folgendes:

"Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

"Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (VwGH 12.3.1969, Slg 7528A, 22.2.1979, 2435/76 uva), wobei selbst guter Glaube den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht herstellt, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen" (VwGH 31.1.1961, Slg 5486A, 16.5.1973, 1131/72, 16.12.1986, 86/04/0133 uva). "Eine Unkenntnis oder eine irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO 1960 kann bei Kraftfahrzeuglenkern nicht als unverschuldet angesehen werden" (VwGH 11.1.1973, 143/72, 10.10.1980, Slg 10262A, 9.9.1981, 81/02/0082f).

2. Sodann war die verhängte Strafe zu überprüfen:

2.1. Die Strafbestimmung lautet:

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 2 oder 4 zu bestrafen ist.

2.2. Über die Strafbemessung bestimmt § 19 VStG folgendes:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folge nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§ 40 - 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

2.3. Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse an der Freihaltung von Ladezonen für berechtigte Fahrzeuglenker. Sonst zog die Tat keine nachteilige Folgen nach sich. Erschwerend waren zwei einschlägige Vorstrafen zu werten, mildernd das Geständnis sowie der Umstand, daß die Tat in einem - wenn auch die Schuld nicht ausschließenden - Rechtsirrtum begangen wurde, wie der Berufungswerber sehr glaubwürdig erklärte.

Das Verschulden war angesichts der näheren Umstände der Tat nur geringfügig.

Weiters waren bei der Bemessung der Geldstrafe das überdurchschnittliche Einkommen und Vermögen sowie die Sorgepflicht für die Gattin und drei Kinder zu berücksichtigen.

2.4. Bei diesen Strafbemessungsgründen und dem gesetzlichen Strafrahmen war die Strafe entsprechend herabzusetzen, weil sich der Berufungswerber auch besonders einsichtig gezeigt hat, sodaß keine höhere Strafe notwendig erscheint, um ihn in Zukunft wirksam von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 64 bzw § 65 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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