RS UVS Kärnten 1995/01/23 KUVS-1615/7/94

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Veröffentlicht am 23.01.1995
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Rechtssatz

Ist an einer Tatörtlichkeit ein Halte- und Parkverbot ordnungsgemäß kundgemacht, so handelt es sich dabei um eine "lex spezialis" zu einer, für den gesamten innerstädtischen Bereich gültig verordneten Kurzparkzone, so daß an den solchermaßen gekennzeichneten Straßenstellen weder zu halten noch zu parken ist. Dies gilt auch für Besitzer sogenannter Ausnahmebewilligungen für die Kurzparkzone, da solche lediglich dazu berechtigen, den PKW innerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzone unbefristet abzustellen; eine Berechtigung auf mit anderen Vorschriftszeichen (beispielsweise Halte- und Parkverbote) gekennzeichneten Straßenzügen unbefristet zu parken, läßt sich aus der Ausnahmebewilligung nicht ableiten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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