RS UVS Niederösterreich 1995/02/07 Senat-WB-94-414

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Veröffentlicht am 07.02.1995
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Rechtssatz

Ragt ein Teil des Fahrzeuges in den 5 m Bereich (Abstand zum Schutzweg 4,88 m), dann ist es nicht entscheidend, wie weit entfernt vom Schutzweg das Fahrzeug gestanden ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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