TE UVS Stmk 1995/12/06 30.10-70

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Veröffentlicht am 06.12.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn S.H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 08.03.1995, GZ.: 15.1-1994/5138, ohne Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Punkt 1.) des Straferkenntnisses Folge gegeben, und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Hinsichtlich der Punkte 2.) und 3.) des Straferkenntnisses wird die Berufung abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 300,-- binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 25.02.1994, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 13.07 Uhr, im Gemeindegebiet von Feldkirchen b.G., vor dem Abfertigungsgebäude des Flughafen Graz-Thalerhof, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GU..

(LKW)

1.)

auf einem Schutzweg gehalten;

2.)

das Kraftfahrzeug verwendet, obwohl keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht war, da diese abgelaufen war (Lochung 7/93) und

 3.) als Zulassungsbesitzer des LKW mit dem Kennzeichen GU.. nicht dafür Sorge getragen, daß der Zustand der LKWs den Vorschriften des KFG entspreche; das Fahrzeug sei am 25.02.1994, um 13.00 Uhr beim Flughafen Graz von ihm abgestellt worden, obwohl an der rechten Seite des LKWs keine Aufschriften über das Eigengewicht, das höchstzulässige Gesamtgewicht, die höchstzulässigen Achslasten und die höchstzulässige Nutzlast angebracht gewesen wären.

Er habe dadurch die Rechtsvorschriften zu 1.) des § 24 Abs 1 lit c StVO, zu 2.) des § 36 lit e KFG und zu 3.) des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 27 Abs 2 KFG und wurde

über den Berufungswerber eine Geldstrafe zu 1.) von S 300,--, zu 2.) von S 1.000,-- und zu 3.) von S 500,-- verhängt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher zu Punkt 1.) ausgeführt wird, daß der Zebrastreifen zum damaligen Zeitpunkt nicht erkennbar gewesen sei, mit Staub und Streusplit und Bauschmutz bedeckt gewesen wäre und auch kein Gefahren- oder Hinweiszeichen auf den Schutzweg hingedeutet habe. Zu Punkt 2.) und 3.) des Straferkenntnisses wird ausgeführt, daß das Fahrzeug abgestellt war und daher von niemanden verwendet worden sei, bzw. hätte die Erstbehörde keinen Versuch unternommen, dem Berufungswerber nachzuweisen,

daß er das Fahrzeug um 13.00 Uhr abgestellt oder gelenkt hätte. Um 13.00 Uhr sei das Fahrzeug abgestellt gewesen und sei daher von niemandem gelenkt worden. Hinsichtlich Punkt 1.) des Straferkenntnisses war bereits aufgrund der Aktenlage erkennbar, daß das Verfahren einzustellen ist.

Hinsichtlich der Punkte 2.) und 3.) wird lediglich die rechtliche Beurteilung der Erstbehörde bekämpft. Es konnte daher zu allen drei Punkten des Straferkenntnisses eine öffentliche, mündliche Verhandlung gemäß § 51 e VStG unterbleiben.

Zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses:

Dem Berufungswerber wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen GU.. vor dem Abfertigungsgebäude des Flughafen Graz-Thalerhof auf einem Schutzweg gehalten zu haben. Aus der Anzeige ergibt sich, daß das Fahrzeug in der Kurzparkzone westlich des Apcoaparkplatzes auf einem Schutzweg abgestellt worden ist. Der Meldungsleger sagte bei seiner Einvernahme am 12.08.1994 vor der Erstbehörde aus, daß sich im Bereich des Abfertigungsgebäudes des Flughafen Graz zwei Fußgängerübergänge (Schutzwege) befänden. Das Beschuldigtenfahrzeug sei am südlichen Schutzweg abgestellt gewesen.

Hinsichtlich der im ruhenden Verkehr begangenen Delikte ist an die Exaktheit der Tatortumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses ein verhältnismäßig strenger Maßstab anzulegen. Die Erstbehörde bezeichnete als Tatort vor dem Abfertigungsgebäude des Flughafen Graz-Thalerhof, welche Umschreibung im Hinblick auf die Tatsache, daß sich an diesem Ort zwei Schutzwege befinden, als nicht ausreichend präzisiert im Sinne der Erfordernisse des § 44 a VStG angesehen werden kann. Der Berufungswerber ist daher nicht davor geschützt wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden.

Zu Punkt 2.) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 36 lit e KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger, außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs 7 leg. cit. über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischen Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei im § 57 a Abs 1 lit a - h KFG angeführten zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57 a Abs 1 letzter Satz fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57 a Abs 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

Ein Fahrzeug wird dann auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, wenn es sich auf der Straße befindet und seine weitere Verwendung als Fahrzeug auf der Straße als möglich oder als beabsichtigt angenommen werden kann. Auch stillstehende Fahrzeuge haben auf der Straße als verwendet zu gelten, wenn sie nur vorübergehend nicht in Betrieb genommen werden. Der Berufungswerber verkennt somit den Begriff verwendet, welcher als Überbegriff von lenken oder abgestellt zu sehen ist, zumal laut Duden, Bestimmungswörterbuch Seite 723 unter verwenden: ...nutzen oder anwenden für einen bestimmten Zweck ... zu verstehen ist. Da der Berufungswerber nicht bestritten hat, daß am Fahrzeug keine Begutachtungsplakette angebracht war und da sich das Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr befunden hat, hat er den unter Punkt 2.) des Straferkenntnisses zur Last gelegten Sachverhalt verwirklicht, welcher auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden kann, da die Verwaltungsübertretung des § 36 lit e KFG ein Ungehorsamsdelikt ist.

Zu Punkt 3.) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer eines KFZ dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Gemäß § 27 Abs 2 leg. cit. müssen Lastkraftwagen an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, bei Lastkraftwagen und Anhängern außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben sein.

Die Rechtsansicht des Berufungswerbers, weil er zur Tatzeit also um 13.00 Uhr mit dem Fahrzeug nicht gefahren sei und er es zu diesem Zeitpunkt auch nicht abgestellt habe, könne ihm der Tatbestand nach § 103 Abs 1 KFG nicht vorgeworfen werden, ist unrichtig. Die Unterlassung der durch die genannte Gesetzesstelle dem Zulassungsbesitzer aufgetragene Sorge für den Zustand seines Fahrzeuges stellt ein Dauerdelikt dar. Das von der Verwaltungsstrafbehörde verwendete Zeitwort in der Strafverfügung gelenkt bzw. im Straferkenntnis abgestellt ist somit nicht als Tätigkeit, sondern als Zustand zu verstehen. Daß das Fahrzeug zur Tatzeit in einem gegen § 27 Abs 2 KFG 1967 verstoßenden Zustand abgestellt war, wurde vom Berufungswerber nie bestritten (vgl. zu Erk. Slg. 8443A/73, wonach die Bestimmungen des KFG 1967 auch auf parkende Kraftfahrzeuge Anwendung finden, weshalb die Zulassungsbesitzer auch dann für den gesetzmäßigen Zustand dieser Fahrzeuge zu sorgen haben, wenn letztere auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr nur geparkt werden und VwGH vom 30.06.1982, 81/03/009).

Es bleibt daher zu den Punkten 2.) und 3.) des Straferkenntnisses noch zu prüfen, ob die jeweils über den Berufungswerber verhängten Strafen schuld und tatangemessen sind.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß

anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Es liegen weder Milderungsgründe noch Erschwerungsgründe vor, da im Beobachtungszeitraum der letzten fünf Jahre zwar keine einschlägige Verwaltungsübertretung vom Berufungswerber gesetzt wurde, dieser jedoch auch nicht unbescholten ist. Das Verschulden des Berufungswerbers kann hinsichtlich Punkt 2.) des Straferkenntnisses deshalb nicht als gering beurteilt werden, zumal die Lochung der Begutachtungsplakette 7/93 aufgewiesen hat, somit zum Tatzeitpunkt 25.02.1994 bereits sieben Monate abgelaufen war. Hinsichtlich Punkt 3.) des Straferkenntnisses ist jedem geprüften Kraftfahrzeuglenker zuzumuten, sich über die einschlägigen Vorschriften zu informieren und erscheint daher die Nichtbeachtung der Vorschrift nach § 27 Abs 2 KFG ebenfalls zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit gesetzt.

Auch bei Annahme ungünstigerer Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wie vom Berufungswerber am 07.12.1994 beim Gemeindeamt Seiersberg (mit brutto S 70.000,--, keine Sorgepflichten) angegeben, erscheinen die von der Erstbehörde verhängten Strafen dem Unrechtsgehalt der Taten angepaßt und im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu S 30.000,-- gemäß § 134 Abs 1 KFG ohnedies im untersten Bereich angesetzt. Es konnten daher die verhängten Strafen nicht herabgesetzt werden.

Gemäß § 64 Abs 2 VStG sind die Kosten für das Strafverfahren erster Instanz mit 10 Prozent der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 Prozent der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit S 20,-- zu bemessen.

Schlagworte
Tatort Schutzweg Halten Begutachtungsplakette Begutachtungsfrist Gewichtsaufschriften Lastkraftwagen Zulassungsbesitzer Abstellen Lenken Tatzeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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